Direkt zum Inhalt

Abschluss eines Arbeitsvertrages durch Arbeitsaufnahme

Arbeitnehmer & Auszubildende 30. April 2019
Image

ASDF / stock.adobe.com

Ein Arbeitsvertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit in einem Betrieb aufnimmt und der Arbeitgeber diese Arbeit annimmt. Ein tarifliches Schriftformgebot steht dem nicht entgegen.

Ein Arbeitnehmer war bei einem Konzernunternehmen angestellt. Dort drohte die Schließung des Standortes. Der Mann suchte daraufhin eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Unternehmen des Konzerns.

Diese Firma übersandte ihm Willkommens-Informationen und der zukünftige Chef erklärte, der Mitarbeiter könne zum 1.6.2016 mit der Arbeit anfangen.

Der Arbeitnehmer bestätigte auf einer vorformulierten Einverständniserklärung, dass er mit Tätigkeit und Bezahlung einverstanden sei. Es wurde aber kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Mitarbeiter nahm zum vereinbarten Termin seine Arbeit auf und wurde vertragsgerecht vergütet.

Im September 2016 teilte man dem Arbeitnehmer mit, es liege ein Fehler vor. Der ehemalige Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer und weitere Mitarbeiter an die Firma im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verliehen. Es liege somit kein Arbeitsverhältnis mit der Firma vor.

Der Arbeitnehmer widersprach. Er vertrat die Auffassung, im Juni 2016 einen Arbeitsvertrag mit der konzernangehörigen Firma abgeschlossen zu haben und nicht nur ausgeliehen worden zu sein. Er klagte auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gab ihm auch in zweiter Instanz recht: Der Wechsel im gleichen Konzern ist keine Leiharbeit, vielmehr liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Auch konkludentes Verhalten kann eine Willenserklärung sein und damit Rechtsfolgen auslösen. So kann ein Arbeitsvertrag durch tatsächliches Handeln abgeschlossen werden.

Der Abschluss eines Arbeitsvertrages folgt – wie jeder Vertragsschluss – der Regel von »Angebot« und »Annahme«. Der Arbeitnehmer konnte nicht wissen, dass eine Arbeitnehmerüberlassung seitens seines ehemaligen Arbeitgebers beabsichtigt war. Deshalb war er berechtigt, mit der Arbeitsaufnahme zu den neuen Arbeitsvertragsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages abzugeben. Dieses Angebot nahm der neue Arbeitgeber durch Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb und widerspruchsloses »Arbeiten lassen« konkludent an.

Daran ändert auch eine tarifliche Schriftformgebot für Arbeitsverträge nichts. Der entsprechende Manteltarifvertrag sah hier vor, dass Abschluss und Änderung des Arbeitsvertrags der Schriftform bedürfen. Eine Missachtung dieser Vorschrift führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 7.8.2018, 1 Sa 23/18