Abgemahnt nach Fußballschauen während der Arbeitszeit
Der Mitarbeiter eines Automobilzulieferers hatte während der Arbeitszeit auf einem Dienst-Computer in ein Fußballspiel reingeschaut. Er streamte die Übertragung für etwa 30 Sekunden. Dafür kassierte er eine Abmahnung.
Das wollte sich der Mann nicht bieten lassen, schließlich kann eine solche Abmahnung als „gelbe Karte“ des Arbeitsrechts im Wiederholungsfall zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden. Deshalb wollte der Mitarbeiter die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernen lassen.
Ohne Erfolg, wie das Arbeitsgericht Köln in einem Urteil feststellte. Nach der Zeugenbefragung stand fest, dass der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht hat. Das allein rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine Abmahnung.
ArbG Köln, Urteil vom 28. 8. 2017, 20 Ca 7940/16; n. rk.