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Untervermietung einer Einzimmerwohnung ist ausnahmsweise gegen den Willen des Vermieters möglich

Vermieten von Wohnraum & Garage 24. Juni 2024
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Frau hält Schlüssel in der Hand und schaut in Kamera

simona / stock.adobe.com

Der Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten eines Mieters: Selbst bei berufsbedingter Abwesenheit darf ein Teil der Einzimmerwohnung untervermietet werden.

Der Mieter einer Berliner Einzimmerwohnung hatte mit Schreiben vom 17.3.2021 seine Vermieter gebeten, wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts die Wohnung vom 15.6.2021 bis zum 30.11.2022 an eine namentlich benannte Person vermieten zu dürfen. Die Vermieter lehnten dies ab.

Im Mai 2021 verklagte der Mieter die Vermieter auf die Erlaubnis zur Untervermietung »eines Teils der Wohnung«. Zur Begründung gab er an, er wolle für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung untervermieten, jedoch persönliche Gegenstände weiter in der Wohnung lagern, was er dann auch tat. Zudem behielt er einen Wohnungsschlüssel für sich zurück.

Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Der entschied zugunsten des Mieters, dass ein Anspruch auf Untervermietung an einen Dritten grundsätzlich auch bei einer Einzimmerwohnung gegeben sein kann. Es gebe keine sachgerechten Gründe dafür, solche Mieter insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung. Auch der Mieter einer Einzimmerwohnung müsse die Möglichkeit haben, so wie hier, bei befristeter Abwesenheit sich den Wohnraum zu erhalten. 

Der Mieter habe seinen Gewahrsam an der Wohnung außerdem nicht vollständig aufgegeben. Er habe persönliche Gegenstände in der Wohnung in Bereichen zurückgelassen, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren. Zudem habe er sich den Zugriff hierauf durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels gesichert. 

BGH, Urteil vom 13.9.2023, VIII ZR 109/22

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