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Streitpunkt Treppenhaus: Wem gehört der Hausflur?

Vermieten von Wohnraum & Garage 6. Juli 2017
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Streitpunkt Treppenhaus: Wem gehört der Hausflur?

© Matthias Buehner / adobe.stock.com

Häufig nutzen Mieter das Treppenhaus des Mietshauses, als wäre es ihre eigene Wohnung und nutzen den Hausflur als Abstellmöglichkeit. Als Vermieter haben Sie die Möglichkeit, derartiges Verhalten zu unterbinden. Allerdings nicht immer.

Für manchen Mieter beginnt sein Zuhause schon, wenn er die Haustür öffnet und durchs Treppenhaus in seine Wohnung geht. Das ist einerseits schön, andererseits verführt das dazu, dass er langsam beginnt, »sein Treppenhaus« mitzubewohnen. Das fängt schon damit an, dass er seine Balkonpflanzen zum Überwintern ins Treppenhaus stellt.

Vor seiner Eingangstür hat er neuerdings ein kleines Schuhregal gestellt. An der Wohnungstür hängt ein Weihnachtskranz und rechts davon hängt ein gerahmtes Foto vom letzten Urlaub.

Schön finden Sie das nicht – aber Sie haben bisher beide Augen zugedrückt. Doch was können Sie tatsächlich gegen störende Gegenstände im Hausflur unternehmen?

Um eines gleich vorwegzunehmen: Nicht alles, was der Mieter im Treppenhaus abstellt oder hinlegt, ist verboten. Es ist vielmehr so, dass Sie beispielsweise einen Kinderwagen oder einen Rolllator dulden müssen, sofern es keine andere Abstellmöglichkeit gibt.

Pflanzen und Bilder im Treppenhaus?

Auch Fußmatten vor der Haustür und ein kleines Schuhregal sollen neuerdings zwar vielleicht störend, aber nicht »abmahnträchtig« sein. Anders sieht es dagegen bei Bildern und Pflanzen aus: Die müssen weg, denn der Mieter hat am Treppenhaus nur ein Mitbenutzungsrecht – mehr nicht! In seinen eigenen 4 Wänden darf der Mieter tun, was er will. Das gilt jedoch nicht fürs Treppenhaus.

Wenn es ums Treppenhaus geht, machen die einen zu viel, die anderen zu wenig. Die einen verstellen das Treppenhaus, die anderen vergessen schon einmal ihre Putzpflichten und sorgen für Wollmäuse auf der Treppe. Ein sicheres Zeichen, dass dort schon länger niemand mehr gewischt hat. Und jetzt?

Werfen Sie erst einmal einen Blick in Ihren Mietvertrag, ob dort auch wirklich steht, dass der Mieter putzen muss. Dafür reicht es schon, wenn Sie die Hausordnung, in der die Putzpflicht geregelt ist, mit an den Mietvertrag geheftet haben.

Wenn sich Ihr Mieter als putzfaul entpuppt

Haben Sie dann noch den säumigen Mieter ausfindig gemacht, können Sie ihn – Sie müssen aber nicht! – wegen seiner unterlassenen Pflicht abmahnen und ihm gleichzeitig eine Nachholpflicht setzen. Vielleicht reicht ja schon ein freundlicher Hinweis im Treppenhaus, dass mal wieder geputzt werden müsste. Falls Sie sich jedoch für eine Abmahnung entscheiden, weisen Sie Ihren Mieter auch gleich darauf hin, dass es teuer für ihn werden kann, wenn er die Frist tatenlos verstreichen lässt.

Erst nach der Abmahnung und dem Fristablauf können Sie eine Reinigungsfirma mit den Arbeiten beauftragen und sich die Kosten vom Mieter ersetzen lassen. Klingt in der Theorie meist einfacher, als es in der Praxis dann ist – aber das kennen Sie ja als Vermieter!

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