Mieter dürfen später zahlen
Der BGH hat in seinem nun veröffentlichten Urteil (VIII ZR 222/15) sogenannte Rechtzeitigkeitsklauseln in Wohnraummietverträgen für unwirksam erklärt. Diese Klausel sah bisher vor, dass die Miete grundsätzlich nur dann vertragsgemäß und rechtzeitig gezahlt wird, wenn sie bis zum dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Nach dem Urteil des BGH darf der Mieter die Zahlung von einem gedeckten Konto bis zum Stichtag, also regelmäßig dem dritten Werktag des Monats, in Auftrag geben. Entscheidend ist also jetzt das Datum des Zahlungsauftrags statt dem des Zahlungseingangs. Der Vermieter soll das Risiko des rechtzeitigen Zahlungseingangs tragen. Gewerbemietverträge (z. B. Büro- oder Gastro-Mietverträge) sind vom Urteil nicht betroffen.
Müssen Mietverträge jetzt angepasst werden?
Sie müssen Ihre bereits bestehenden Mietverträge nicht ändern. Es ist jedoch wichtig zu berücksichtigen, dass sich mit dem Urteil der Zeitpunkt des zulässigen spätesten Zahlungseingangs auf Ihrem Konto nach hinten verschiebt. Maßgeblich ist jetzt das Datum des Zahlungsauftrags spätestens zum vereinbarten Stichtag, d.h. der 3. Werktag des Monats.
Alle neu erstellten Mietverträge von Smartlaw sind weiterhin auf dem neuesten Stand und berücksichtigen das Urteil.