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Markise statt Sonnenschirm muss gestattet werden

Vermieten von Wohnraum & Garage 7. Juni 2024
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Balkon mit Markise, Sonnenschutz

Petra Beerhalter / stock.adobe.com

Ein Gerichtsurteil stärkt die Rechte von Mietern, eine Markise am Balkon anzubringen, um sich vor der Sonne zu schützen. Das Interesse am Sonnenschutz überwiegt das des Vermieters am Erscheinungsbild des Gebäudes.

Im Oktober 2020 ging es vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg darum, ob die Mieterin einer Wohnung Zustimmung zur Anbringung einer Markise auf dem Balkon zwecks Sonnenschutzes verlangen könne. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte ausgeführt, dass durch das Anbringen der Markise keine Schäden am Außenputz, dem Wärmeverbundsystem und dem Mauerwerk verursacht würden. 

Die Vermieterin legte Berufung ein, blieb jedoch erfolglos. Das Interesse der Mieterin an der Herstellung eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon überwiege das Interesse der Vermieterin am Schutz der Bausubstanz sowie dem Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen. Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gelte als sozial übliches Verhalten und zähle deshalb zum berechtigten Wohngebrauch

Da die Vermieterin eine optische Beeinträchtigung durch die Markise bloß pauschal behauptet und zugleich auf die Möglichkeit des Aufstellens eines Sonnenschirms verwiesen hatte, war für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb eine Markise eine größere optische Beeinträchtigung mit sich bringe als ein Sonnenschirm. Zudem gewährleiste eine Markise besseren Sonnenschutz, ohne die Balkon-Nutzung einzuschränken

Allerdings gestand das Gericht der Vermieterin zu, die Zustimmung zur Markisenanbringung an Bedingungen zu knüpfen, wie fachgerechte Montage, entsprechende Versicherung und Kaution zur Deckung möglicher Entfernungskosten. 

LG Berlin, Urteil vom 13.3.2023, 64 S 322/20

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