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Garagenmietvertrag neben Wohnungsmietvertrag: Separate Kündigung nicht ohne Weiteres möglich

Vermieten von Wohnraum & Garage 10. August 2023
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mila103 / stock.adobe.com

Wer als Mieter zur Wohnung eine Garage anmietet, hat meistens ein Interesse daran, dass diese unabhängig von der Wohnung gekündigt werden kann.

Deshalb ist in der Regel von einem einheitlichen Mietvertrag auszugehen, selbst wenn zwei verschiedene Formulare verwendet werden.

Eine Vermieterin hatte mit einem Mieter zeitgleich einen Wohnungsmietvertrag und einen Mietvertrag über eine auf demselben Grundstück befindliche Garage abgeschlossen. Später kündigte sie den Garagenmietvertrag. Der Mieter weigerte sich allerdings, die Garage zu räumen. Er war der Meinung, die Wohnung und Garage würden vertraglich zusammengehören und könnten nur zusammen gekündigt werden.

Die Vermieterin sah das anders. Es seien seinerzeit zwei getrennte Mietverträge geschlossen worden. Das ergebe sich aus der Verwendung von zwei Vertragsformularen und der getrennten Zahlung der Mieten. Zudem sei in dem Garagenmietvertrag ausdrücklich geregelt, dass dieser von einem zugleich bestehenden Wohnraumietvertrag unabhängig ist.

Die Räumungsklage der Vermieterin blieb ohne Erfolg. Das zuständige Amtsgericht entschied, dass zwischen den Parteien ein einheitliches Mietverhältnis über beide Objekte geschlossen worden ist. Die Garage dürfe deshalb nicht separat gekündigt werden. Der Umstand, dass hierfür zwei Vertragsurkunden verwendet worden waren, sei hier unerheblich. Denn einerseits sei ersichtlich gewesen, dass der Mieter sowohl die Wohnung als auch die Garage gemeinsam mieten wollte. Andererseits sei hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschlägig.

Der BGH bejahe nämlich eine untrennbare Verbindung der Mietverträge dann, wenn sich Wohnung und Garage wie hier auf demselben Grundstück befänden. Daran würden auch anderslautende Regelungen in dem Garagenmietvertrag nichts ändern. Denn hierbei handele es sich um im Vermieterinteresse gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen. Über solche könnten zusammengehörige Mietverträge nicht einseitig getrennt und somit separat gekündigt werden. Schließlich würde selbst die Tatsache der getrennten Mietenzahlung zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch dies beruhe auf der alleinigen Vorgabe der Vermieterin.

LG Hanau, Urteil vom 5.5.2023, 32 C 172/22