Fristlose Kündigung: Zerstörtes Vertrauensverhältnis allein reicht nicht
Im November 2020 wurde den Mietern einer Wohnung im Rhein-Erft-Kreis fristlos gekündigt. Die Vermieter begründeten dies mit einer Zerrüttung des Mietverhältnisses. Seit 2014 hatte es wiederholt gegenseitige Vertragsverletzungen gegeben. Die Vermieter wohnten ebenfalls im selben Haus.
Es kam zur Räumungsklage, die letztlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde. Dieser entschied zugunsten der Mieter: Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Zerrüttung des Mietverhältnisses allein nicht ausreicht, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Zerrüttung auch durch pflichtwidriges Verhalten der Vermieter verursacht wurde.
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt nur dann vor, wenn der Grund im Risikobereich des anderen Vertragspartners liegt. Es darf nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietvertragsparteien zerstört ist. Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte der Mieter und stellt klar, dass Vermieter nicht allein aufgrund von Spannungen im Mietverhältnis zur fristlosen Kündigung greifen können.
BGH, Urteil vom 29.11.2023, VIII ZR 211/22
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