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Allzu häufigen Mieterwechsel in WG müssen Vermieter nicht akzeptieren

Vermieten von Wohnraum & Garage 10. Juni 2024
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Studenten ziehen in Wohnung und tragen einen Karton

Monkeybusiness / stock.adobe.com

Das Landgericht Berlin entschied, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, häufigen Mieterwechseln in Wohngemeinschaften zuzustimmen.

Im Jahr 2010 hatten drei Studenten eine Wohnung in Berlin angemietet. Dabei war der Vermieterin bewusst, dass die Studenten eine Wohngemeinschaft bilden wollten. In der Folgezeit kam es dreimal zum Austausch eines Mieters. Das wollte die Vermieterin nicht länger mitmachen und verweigerte fortan ihre Zustimmung zu weiteren Mieterauswechselungen. 

Die Mieter klagten dagegen vor dem zuständigen Amtsgericht und erhielten zunächst recht. Der Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel ergebe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. Das Landgericht Berlin (LG) sah das in zweiter Instanz anders. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung zu. 

Das LG Berlin verneinte den Anspruch der Mieter auf Zustimmung zum Mieterwechsel aus mehreren Gründen. Zunächst musste die Vermieterin bei Vertragsschluss nicht davon ausgehen, dass es regelmäßig zu Mieterwechseln kommen würde. Allein der Umstand, dass die Mieter Studenten waren, reichte nicht aus, um häufige Mieterwechsel zu erwarten.

Zudem könne eine Wohngemeinschaft konstant bestehen und auf Dauer angelegt sein, jedenfalls für den oft nicht unerheblichen Zeitraum eines Studiums. Dass eine Wohngemeinschaft mit häufigen Ab- und Zugängen verbunden sei, sei daher nicht zwingend. 

Für unbeachtlich hielt das Landgericht zudem den Umstand der früher erteilten Zustimmungen der Vermieterin zum Austausch einzelner Mieter. Zum einen fehle den früheren Zustimmungen eine Aussagekraft hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen. Zum anderen bedeute das nicht zwingend Desinteresse an der jeweiligen Person des Mieters, wenn der Vermieter sich auf einen mieterseits gewünschten neuen Mieter einlässt. Viel mehr könne darin auch ein Entgegenkommen gegenüber den Mietern liegen. 

LG Berlin, Urteil vom 17.10.2023, 67 S 83/23

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