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Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe

Unternehmen führen 2. April 2025
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Zielvorgaben für Unternehmen

Nirusmee / stock.adobe.com

Erfolgt die Veröffentlichung der Zielvorgaben für die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erst so spät, dass sie keine sinnvolle Anreizfunktion mehr bieten, macht sich der Arbeitgeber Schadensersatzpflichtig.

Für das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin fand ein Bonussystem Anwendung. Dieses sah vor, dass der Arbeitgeber der Mitarbeiterin für das jeweilige Geschäftsjahr Unternehmensziele vorgibt. Eine Regelung, bis wann die Unternehmensziele aufzustellen waren, enthielt das Bonussystem nicht.

In dem Jahr, für das die Frau eine höhere Bonuszahlung forderte, hatte ihr Arbeitgeber die Unternehmensziele erst Ende Oktober veröffentlicht. Er rechnete deshalb den Bonus anhand der anteiligen Zielerreichung ab. Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden. Die Vorgabe sei zu spät erfolgt. Sie verlangte deshalb eine Bonuszahlung bei unterstellter Zielerreichung der Unternehmensziele in Höhe von 100 %.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab der Frau recht. Erfolgt eine einseitige Zielvorgabe durch den Arbeitgeber gar nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt, dass ihr keine sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, macht der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig. Hier waren bereits drei Viertel des Geschäftsjahres abgelaufen. Die Vorgabe ist in diesem Fall rechtlich so zu behandeln, als wäre sie überhaupt nicht erfolgt.

Die Arbeitnehmerin hat in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz wegen verspätet erfolgter Zielvorgabe in voller Höhe, weil die einseitige Zielvorgabe durch Zeitablauf unmöglich geworden ist.

Der Schadensersatz erfasst auch den sogenannten »entgangenen Gewinn« (§ 252 BGB). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Mitarbeiterin die vereinbarten Vorgaben erreicht hätte. Ausnahme: Es liegen besondere Umstände vor, die diese Annahme ausschließen. Das ist hier nicht der Fall.

Anders als bei einer unterbliebenen Zielvereinbarung wird bei einer einseitigen Zielvorgabe kein anspruchsminderndes Mitverschulden der Arbeitnehmerin angenommen. Die Frau musste demnach nicht aktiv werden und nach den Vorgaben fragen.

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.4.2024, 8 Sa 292/23

Anmerkung der Redaktion:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt aus einer verspäteten oder unterbliebenen Zielvereinbarung für den betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz. Dies gilt nach der oben zitierten Entscheidung nun auch für den Fall einer verspäteten oder unterbliebenen Zielvorgabe – also der einseitigen Festlegung von Zielen durch den Arbeitgeber.