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Zur Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde an einem Badesee

Sport & Freizeit 6. Juli 2020
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altix5 / stock.adobe.com

Verbrennt sich ein Kind bei einem Besuch einer öffentlichen Badeanstalt die Fußsohle auf einer Metallrampe, die sich in der Sonne zu stark erhitzt hat, muss die Gemeinde Schadensersatz leisten.

Ein 3-jähriges Mädchen verbrachte mit ihrer Mutter einen Nachmittag an einem Badesee. Dieser wurde von der Gemeinde als öffentliche Einrichtung betrieben. Der Zugang zu den sanitären Einrichtungen erfolgte über eine Metallrampe. Das Mädchen verbrannte sich auf dem Weg zu den Toiletten die Fußsohlen, weil diese Metallrampe sich in der Sonne zu stark aufgeheizt hatte. Das Kind musste im Krankenhaus behandelt werden.

Die Eltern verlangten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Ihrer Auffassung nach hat die Kommune ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Gemeinde hielt dem entgegen, es sei bekannt, dass Metall sich in der Sonne erhitze. Zudem hafte sie laut Satzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie sah die Schuld vielmehr bei der Mutter. Diese habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Das Landgericht Coburg entschied, die Gemeinde haftet für die Verbrennungen des Kindes und muss Schadensersatz und Schmerzensgeld bezahlen. Sie hat ihre Verkehrssicherungspflicht am Badesee verletzt, denn anders als für Erwachsene ist es für Kinder nicht offensichtlich, dass Metall heiß werden kann. Kinder zählen jedoch zu einer großen Besuchergruppe des Badesees, sodass die Gefahrenabwehr gerade auch für sie gelten muss.

Den Hinweis auf die Haftungsbeschränkungen in der Gemeindesatzung, ließ das Gericht nicht gelten. Dieser Regelung fehlt die gesetzliche Grundlage. Deshalb haftet die Gemeinde auch für einfache Fahrlässigkeit.

Die Mutter hat ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Es kann von den Eltern nicht erwartet werden, dass sie ihre Kinder ständig an der Hand halten oder in unmittelbarer greifbarer Nähe bleiben.

LG Coburg, Urteil vom 13. 12. 2016, 23 O 457/16