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Haftung beim gemeinsamen Nordic Walking

Sport & Freizeit 14. Oktober 2020
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michelangeloop / stock.adobe.com

Wer mit seinem Nordic-Walking-Stock jemanden verletzt, haftet grundsätzlich auch dafür. Beim Nordic Walking rechnet man nicht mit einer Verletzung durch den Stock des Walking-Partners.

Beim Nordic Walking mit einem Bekannten im Dezember 2013 verletzte sich eine Frau an der Hand. Der neben ihr walkende Mann trat gegen einen seiner Walkingstöcke, der daraufhin zwischen ihre Beine geriet und sie zu Fall brachte. Aufgrund der Verletzung war sie zunächst arbeitsunfähig. Im Jahre 2015 kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Zu diesem Zeitpunkt war sie immer noch arbeitsunfähig. Der Mann soll nun für das Arbeitslosengeld aufkommen, dass die Bundesagentur für Arbeit an die Frau zahlen musste.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschied, der Mann hat sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig gemacht. Durch seine Unachtsamkeit hat er den Sturz der Frau fahrlässig verursacht. Beim Nordic Walking sind die dazu benutzten Stöcke stets hinter dem bewegten Bein zu halten. Der Mann hat den Stock falsch eingesetzt, sonst hätte er nicht dagegen treten können. Damit hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.

Die Haftung des Mannes ist auch nicht begrenzt oder ausgeschlossen. Eine Haftungsbegrenzung gibt es zwar bei Sportarten, bei denen man ein besonderes Verletzungsrisiko in Kauf nimmt, wie z.B. bei einem Fußballspiel, bei dem sich die Gefahr eines Körperkontakts nicht ausschließen lässt. Das ist beim Nordic Walking nicht der Fall. Als sich die beiden zu einer gemeinsamen Tour verabredeten, ging keiner der beiden davon aus, dass der andere ihn dabei verletzen könnte. Die Stöcke werden schließlich nur unterstützend und eng am Körper eingesetzt, sodass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Man kann auch ausreichend Abstand voneinander halten.

Für das der Frau gezahlte Arbeitslosengeld muss er dennoch nicht aufkommen, da er zwar Schuld an dem Unfall trägt, sie selbst aber ein überwiegendes Mitverschulden an der Arbeitslosigkeit trifft. Denn sie hätte gegen die Kündigung vorgehen können. In diesem konkreten Fall hätte ihr der Arbeitgeber aller Voraussicht nach einen »leidensgerechten« Arbeitsplatz zuweisen können.

OLG SH, Urteil vom 30.7.2020, 6 U 46/18