AGG-Entschädigung: Zu alt für eine Techno-Party?
Ein 44-Jähriger wollte mit zwei Freunden das Techno-Event »Isarrauschen« auf der Praterinsel besuchen. Geboten wurden drei Dance-Floors, 30 DJs und 15 Stunden Techno-Musik. Doch dem Mann kam nicht am Türsteher vorbei.
Die Kapazität war auf 1500 Gäste beschränkt. Ziel war, so der Veranstalter, dass eine homogene Gruppe gemeinsam feiern kann. Die Zielgruppe der Veranstaltung waren Personen zwischen 18 und 28 Jahren. Das Personal am Einlass sei deshalb angehalten gewesen, »nicht passende Gäste« abzuweisen. Ein generelles Einlassverbot für Personen ab 35 Jahren gab es aber nicht.
Der Einlass erfolgte nach dem äußeren Eindruck der Gäste (z.B. passende Kleidung, vom Alter her optisch in die Zielgruppe passend, nicht alkoholisiert, nicht anderweitig berauscht). Sie wurden nicht nach ihrem Alter gefragt. Der Mann und seine Begleiter hätten optisch nicht in die Zielgruppe gepasst – was auch an deren optischen Alter gelegen haben mag.
Der Mann empfand die Abweisung als besonders verletzend und verklagte die Event-Firma. Er sehe nicht so alt aus und trug vor, er habe eine deutlich jüngere Freundin, die „bestimmt nicht mit ihm zusammen wäre, wenn er wie ihr Vater aussähe“. Es liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Wegen Altersdiskriminierung verlangte er eine Entschädigung in Höhe von € 1.000,–.
Das Amtsgericht München gab dem Veranstalter Recht. Eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter ist bei solchen Veranstaltungen typisch. Sie ist auch sachlich vernünftig. Denn bei Techno-Veranstaltungen steht nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Der Erfolg einer Musik-Veranstaltung hängt entscheidend von einer gelingenden Interaktion unter den Gästen ab. Eine bestimmte Gästeauswahl ist somit im Veranstalterinteresse gerechtfertigt, um den Teilnehmern einen gelungenen Abend zu bieten.
Der Mann kann zudem in München zahlreiche andere Tanzveranstaltungen besuchen, bei denen nicht eine bestimmte jüngere Zielgruppe angesprochen werden soll.
AG München, Urteil vom 10.10.2019, 122 C 5020/18; n. rk.