Wer jahrelang zahlt, stimmt der Mieterhöhung zu
Vor dem Amtsgericht Wennigsen ging es um die Frage, ob die Mieter einer Wohnung eine Mieterhöhung konkludent anerkannt hatten, obwohl keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Mieter hatten nämlich über mehrere Jahre eine erhöhte Miete gezahlt, die die Vermieterin in den Betriebskostenabrechnungen ausgewiesen hatte.
Nachträglich forderten sie die vermeintlich zu viel gezahlten Beträge zurück. Sie hätten nie einer Mieterhöhung zugestimmt. Sie hätten nur aufgrund eines Irrtums über sechs Jahre lang eine höhere Miete gezahlt als im ursprünglichen Mietvertrag vereinbart war. Sie gaben an – die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnungen stets vorausgesetzt –, die Anpassung der Mietzahlungen irrtümlich vorgenommen zu haben.
Es habe auch keine mündliche Vereinbarung über eine Mieterhöhung, wie von der Vermieterin behauptet, gegeben. Das Gericht wies die Klage der Mieter ab. Es stellte fest, dass die Mieter die Mieterhöhung durch schlüssiges Verhalten anerkannt hatten, obwohl keine ausdrückliche Vereinbarung vorlag. Die Vermieterin habe durch die Angabe der erhöhten Miete in den Betriebskostenabrechnungen ein Angebot zur Mieterhöhung abgegeben. Die Mieter hätten dieses Angebot durch die Anpassung ihrer Mietzahlungen und das jahrelange widerspruchslose Zahlen der erhöhten Miete angenommen.
Es komme nicht auf den inneren Willen des Erklärenden an, sondern darauf, wie die Gegenseite das Verhalten verstehen durfte. Hier konnte die Vermieterin das Verhalten der Mieter, die über sechs Jahre lang die erhöhte Miete zahlten, nur so verstehen, dass sie mit der Mieterhöhung einverstanden waren. Das Argument der Mieter, sie hätten die Zahlungen irrtümlich geleistet, ließ das Gericht nicht gelten. Sie hatten schließlich nach Erhalt der Betriebskostenabrechnungen ihre Mietzahlungen bewusst angepasst.
AG Wennigsen, Urteil vom 31.1.2023, 10 C 90/22
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