Vom Mieter angezeigt: Darf der Vermieter fristlos kündigen?
Die Mieterin einer Wohnung in Gräfelfing bei München hatte im Gang vor ihrem Kellerabteil verschiedene Gegenstände gelagert. Dazu zählten unter anderem zusammengefaltete Umzugskartons, PC Originalverpackungen sowie eine Abdeckung für ihren PKW. Das passte ihren Vermietern, einem Ehepaar aus Herrsching, nicht. Sie forderten die Mieterin schriftlich auf, die vor dem Kellerabteil abgestellten Gegenstände bis zum 30.6.2015 zu entfernen. Gleichzeitig stellten sie der Mieterin in Aussicht, die Sachen andernfalls durch den Hausmeister entsorgen zu lassen.
Die Mieterin begann zwar daraufhin mit der Entsorgung der Gegenstände, sie schaffte es aber nicht pünktlich zum Fristablauf. Nach Fristablauf wurden die im Gang noch befindlichen Gegenstände einschließlich der Autoabdeckung entfernt. Die Mieterin selbst war für einige Zeit abwesend. Am 1.7.2015 schickte sie den Vermietern ein Schreiben, in dem sie diesen mitteilte, dass alle Gegenstände vor ihrer Kellertür entwendet worden seien, einschließlich ihrer neuen Autoabdeckung. Letztere habe sie vor ihrem Keller abgelegt, weil sie dem Wagen unterwegs gewesen sei. Um 12:30 Uhr sei ihr der Angestellte der Vermieter auf dem Grundstück begegnet. Sie bitte nun um unverzügliche Rückgabe der Sachen, spätestens bis zum 5.7.2015. Eine Strafanzeige behalte sie sich vor.
Die Vermieter reagierten auf dieses Schreiben nicht, so dass die Mieterin nun ihre Drohung wahrmachte und Anzeige erstattete. Die Reaktion der Vermieter ließ nicht lange auf sich warten. Sie kündigten der Mieterin fristlos. Die Fortführung des Mietverhältnisses sei wegen des Strafanzeige nicht mehr zumutbar.
Es kam zur Räumungsklage vor dem Amtsgericht München. Dort erklärte der Vermieter, dass der Hausmeister die Sachen in einem separaten Raum abgestellt und dort verwahrt habe. Die Sache Klage wurde abgewiesen. Die Vermieter hätten nicht kündigen dürfen. Die Mieterin habe zumindest aus ihrer Sicht möglicherweise wahre Tatsachen zum Anlass einer Anzeige genommen und zur Wahrung ihrer eigenen Interessen gehandelt. Schließlich habe die Mieterin zurecht davon ausgehen dürfen, dass ihre Gegenstände durch oder auf Veranlassung des Vermieters entfernt worden seien. Mit der Strafanzeige habe die Frau nur ihre berechtigten Interessen verfolgt. Deshalb beeinträchtige ihr Verhalten nicht die Vertrauensgrundlage des Mietverhältnisses. Das gelte selbst dann, wenn sie anderen Mietern gegenüber geäußert habe, die Vermieter angezeigt zu haben.
(AG München, Urteil vom 24.2.2016, Az.:424 C 21138/15)
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