Mietinteressenten springen nach Trennung ab: Kein Schadensersatz wegen Mietausfall
Die Vermieter einer 3-Zimmerwohnung hatten im August 2019 einen Immobilienmakler mit der Vermietung der Wohnung beauftragt. Ein junges Paar bewarb sich per E-Mail vom 13.8.2019 auf diese Wohnung. Nach ca. 60 Besichtigungen verblieben zwei Paare, die den Vermietern gefielen. Darunter das junge Paar. Die Vermieter entschieden sich dafür, ihnen ein Vertragsangebot zur Anmietung der Wohnung zu machen. Hierzu teilte der Makler den Mietinteressenten telefonisch mit, sie seien die Glücklichen, die die Wohnung bekommen sollten.
Das Paar war allerdings zu dieser Zeit im Urlaub, aus dem sie erst 11 Tage später zurückkehrten. Zwischenzeitlich bereitete der Makler den schriftlichen Mietvertrag vor, holte die Unterschrift der Vermieter ein und sagte den anderen Mietinteressenten ab. Zum Abschluss eines Mietvertrages kam es nicht. Das Paar hatte nämlich während seines Urlaubes festgestellt, dass sie doch nicht zusammenpassen und deshalb auch nicht mehr zusammenziehen wollten.
Das teilte der Makler den Vermietern telefonisch mit. Trotz erneuerter Mietersuche per Inserat mit Besichtigungstermin erfolgte eine Vermietung der Wohnung zum Ersten des Folgemonats nicht. Das führte immerhin zu dem Ausfall der Oktobermiete in Höhe von € 1.450,-. Mit dem finanziellen Verlust durch die fehlgeschlagene Vermietung wollten sich die Vermieter nicht abfinden. Begründung: Das Paar habe den Vertragsschluss als sicher hingestellt. Die beiden hätten nie verlangt, bereits vor Unterschrift einen Vertragsentwurf zu sehen. Sie hätten im Telefonat vielmehr ausdrücklich ihre Unterschriftsbereitschaft bekräftigt.
Es sei auch nicht auf Verlangen der Mietinteressenten zu einer Änderung des Vertragsentwurfs nach Muster des Münchner Haus- und Grundbesitzervereins gekommen. Das Paar meinte dagegen, dass die Vermieter frühestens nach Erhalt und Überprüfung des Vertrages von einer verbindlichen Zusage ihrerseits ausgehen konnten. Sie hätten schließlich nur die Online-Wohnungsanzeige gekannt. Tatsächlich sei auch nur von € 1.350,- Miete geredet worden.
Vor dem Amtsgericht München bekamen die beiden recht. Zwar könne es bei einem grundlosen Abbruch der Vertragsverhandlungen sowie bei schuldhafter Verhinderung der Wirksamkeit eines Vertrages kann den einen Teil durchaus eine Haftung für Aufwendungen geben, die der andere Teil bereits in Erwartung des Vertragsabschlusses getätigt habe. Die Vermieter könne hier aber nicht davon ausgegangen sein, dass der Vertragsschluss nach den Verhandlungen sicher war. Schließlich habe das Paar zu keinem Zeitpunkt einen Mietvertrag in Händen gehabt. Ohne konkreten Mietvertrag sei es den beiden aber gar nicht möglich gewesen, die vertraglichen Verpflichtungen, die sie übernehmen ollten, zu prüfen. Ohne Prüfung der konkreten Vertragsregeln könne keine Partei von einem sicheren Vertragsschluss ausgehen.
Und dass zwei Mietinteressenten, die als Paar eine Wohnung anmieten wollen, vor Vertragsschluss im gemeinsamen Urlaub merken, dass sie nicht zusammenpassen und besser getrennte Wege gehen, komme vor. Das sei auf jeden Fall ein triftiger Grund, Vertragsverhandlungen über eine gemeinsam anzumietende Wohnung abzubrechen. Das Gericht sah im konkreten Fall auch keine Verpflichtung, aus dem Urlaub heraus die Vermieter über den sich verschlechternden Beziehungszustand zu informieren.
AG München, Urteil vom 14.7.2020, 473 C 21303/19