Mieter füttert Tauben aus dem Fenster heraus: Fristlose Kündigung!
Der Mieter einer Wohnung in Nürnberg hatte es sich zur Angewohnheit gemacht, mehrmals täglich aus seinem Fenster im vierten Stock Tauben zu füttern. Insgesamt 30 Tauben hatte er auf diese Weise angelockt. Das war dem Vermieter zu viel. Er forderte den Mieter auf, die Tauben nicht mehr zu füttern. Der gab sich uneinsichtig und erhielt daraufhin schließlich die fristlose Kündigung.
Das Amtsgericht Nürnberg meinte zurecht. Das Verhalten des Mieters, an sieben Tagen mehrmals täglich Tauben zu füttern, sei eine erhebliche
(AG Nürnberg, Urteil vom 8.4.2016, Az. 14 C 7772/15)
Da das Taubenfüttern in den meisten Gemeinden mit einem ordentlichen Bußgeld geahndet wird, kommt bei besonders uneinsichtigen Taubenfütterern eine Anzeige infrage. Unter Umständen hilft schon die Drohung damit.