Hochbetagten Mietern wegen Eigenbedarf zu kündigen funktioniert nicht
Ein Ehepaar, das in der Mietwohnung bereits seit 18 Jahren lebte, sah sich plötzlich mit einer Eigenbedarfskündigung konfrontiert. Die Mieter waren 87 bzw. 84 Jahre alt. Sie widersprachen der Eigenbedarfskündigung mit dem Hinweis auf ihr hohes Alter, dem schon lange bestehenden Mietverhältnis und ihrem angegriffenen Gesundheitszustand. Zudem könnten sie sich einen Umzug finanziell nicht leisten.
Es kam zur Räumungsklage. Die blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Das Landgericht Berlin gestand dem betagten Ehepaar eine zeitlich unbegrenzte Fortsetzung des Mietverhältnisses zu. Auf den gesundheitlichen Zustand und/oder die finanzielle Lage der Mieter komme es nicht an. Das Gericht befand gleichzeitig, dass das hohe Alter des Mieters grundsätzlich vorangig und somit das Eigennutzungsinteresse des Vermieters nachrangig ist, wenn nicht gerade zwingende Gründe für den Vermieter sprechen würden. Damit konnte der Vermieter hier nicht aufwarten. Die beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung sollte zum einen nicht ganzjährig erfolgen. Zum anderen ging es dem Vermieter nur um Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile.
LG Berlin, Urteil vom 12.3.2019, 67 S 345/18