Fristgerechte Betriebskostenabrechnung: Vermieter muss verzogenen Mieter ausfindig machen
Ein Vermieter rechnete 2014 die Betriebskosten für einen im Jahr 2013 ausgezogenen Mieter ab und schickte die Abrechnung an die alte Anschrift des Mieters. Die neue kannte er nicht. Der Mieter hatte sich bei der Wohnungsübergabe geweigert, dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen. Als er die Abrechnung an den ehemaligen Mieter verschickte, bestand aber kein Nachsendeauftrag mehr. Die Betriebskostenabrechnung kam deshalb nicht innerhalb der gesetzlichen Frist an, so dass dieser die forderte Nachzahlung verweigerte.
Wegen der Weigerung des Ex-Mieters seine neue Anschrift offenzulegen gab sich der Vermieter nicht geschlagen. Er verklagte den ausgezogenen Mieter. Schließlich ging es um eine ordentliche Nachforderung. Ohne Erfolg. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage ab. Dass die alte Anschrift nicht mehr gültig war, habe dem Vermieter klar sein müssen. Von einem noch bestehenden Nachsendeauftrag hätte er auch nicht ausgehen können.
Der Vermieter hätte vielmehr alles Zumutbare unternehmen müssen, um die neue Anschrift des ehemaligen Mieters innerhalb der gesetzlichen Frist für die Zustellung einer Betriebskostenabrechnung zu ermitteln. Das sei nicht geschehen. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Rückgabeprotokoll. Dort war auch die Anschrift des Mietervereins zu finden. Hier hätte sich der Vermieter nach der neuen Anschrift des Mieters erkundigen können. Womöglich habe der ausgezogene den Mieterverein sogar ermächtigt, die Betriebskostenabrechnung entgegenzunehmen.
(AG Köln, Urteil vom 11.3.2016, Az. 208 C 495/15)