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Eigenbedarfskündigung zugunsten des Lebensgefährten: Nur bei gemeinsamem Haushalt

Mieten & Wohnen 15. April 2020
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georgerudy / stock.adobe.com

Wenn sich nicht verheiratete Lebenspartner trennen, ist es praktisch, wenn noch eine zweite Wohnung existiert, in die einer von beiden ausweichen kann. Ist die aber vermietet, ist eine Eigenbedarfskündigung unzulässig.

In dem entschiedenen Fall wurde einem Berliner Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt. Die Lebensgefährtin des Vermieters sollte in die Wohnung einziehen. Zuvor hatte das Paar vier Jahre lang in der Wohnung des Vermieters in Halle zusammengelebt. Nunmehr wollte die Frau ihren Wohnsitz nach Berlin verlegen, der Vermieter wollte in Halle bleiben. Da sich der Mieter gegen die Eigenbedarfskündigung zur Wehr setzte, kam es zur Räumungsklage.

Das zuständige Landgericht Berlin entschied zugunsten des Mieters und erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Gericht bescheinigte dem Vermieter, dass er keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung hat.

Eine Eigenbedarfskündigung sei nur zulässig, wenn die Wohnung für einen Familienangehörige oder eine Haushaltsangehörigen benötigt wird. Eine Lebensgefährtin sei aber keine Familienangehörige. Zwar sei sie eine Haushaltsangehörige, wenn sie seit längerer Zeit in einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft mit dem Vermieter zusammenlebe.

Das setze aber voraus, dass der gemeinsame Haushalt in der neuen Wohnung fortgeführt wird. Gerade das war hier nicht der Fall. Die Kündigung habe hier vielmehr den Zweck verfolgt, die Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Vermieter und seiner Lebensgefährtin aufzuheben.

LG Berlin, Urteil vom 25.10.2019, 66 S 80/19