Eigenbedarfskündigung: Nicht bei allgemeinem Wunsch nach Zweitwohnung
Einem Berliner Mieter war im Juli 2018 wegen Eigenbedarfs die Wohnung gekündigt worden. Die auswärts lebende Vermieterin begründete die Kündigung damit, sie wolle die Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung" künftig selbst bewohnen. Es kam zum Räumungsprozess.
Das Landgericht Berlin urteilte wie die Vorinstanz zugunsten des Mieters. Die Eigenbedarfskündigung sei formell unwirksam. Die Kündigung enthalte eine nur unzureichende Angabe der Gründe für ein berechtigtes Interesse der Vermieterin. Für eine Eigenbedarfskündigung reiche die bloße schlagwortartige Angabe des Nutzungsinteresses grundsätzlich nicht aus. Vielmehr müsse konkretisiert werden, worauf das Interesse an der Wohnung gestützt werde und ob vernünftige und nachvollziehbare Gründe vorliegen würden. Das erfordere bei einer beabsichtigten Nutzung als Zweitwohnung die Angabe des Grundes, der Dauer und der Intensität der beabsichtigten Nutzung. Nicht jede Nutzung als Zweitwohnung beruhe auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen.
LG Berlin, Urteil vom 7.1.2020, 67 S 249/19