Betriebskostenabrechnung ist unabhängig von WEG-Jahresabrechnung
Im August 2014 erstellte die Hausverwaltung im Auftrag eines vermietenden Wohnungseigentümers die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Im Ergebnis sollte der Mieter 2.761 Euro nachzahlen. Es lag allerdings noch keine Beschlussfassung der Eigentümer über die WEG-Jahresabrechnung vor. Der Mieter weigerte sich deshalb zu zahlen. Er berief sich darauf, dass die WEG-Jahresabrechnung noch nicht genehmigt war. Diese sei aber Grundlage für die Betriebskostenabrechnung mit ihm.
Diese Ansicht nützte dem Mieter nichts. Er muss die Nachzahlung trotzdem leisten. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des WEG-Verwalters ist nämlich laut BGH keine (ungeschriebene) Voraussetzung für die Betriebskostenabrechnung des Vermieters einer Eigentumswohnung gegenüber seinem Mieter. Denn ein Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung grundsätzlich immer gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB binnen Jahresfrist erstellen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters vorliegt. Dieser Beschluss der Wohnungseigentümer entfaltet jedoch gegenüber einem Dritten, wie hier dem Mieter, keine Bindung.
Die laufenden Kosten für die vermietete Eigentumswohnung sind unabhängig von den Grundsätzen des Wohnraummietrechts. Der Mieter darf somit die Nachzahlung nicht einfach mit der Begründung ablehnen, dass kein WEG-Beschluss vorliegt.
(BGH, Beschluss vom 14.3.2017, Az. VIII ZR 50/16)