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Mobilfunkvertrag: Datenautomatik nur mit Zustimmung des Kunden

Internet & Telekommunikation 12. Juni 2017
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Mobilfunkvertrag: Datenautomatik nur mit Zustimmung des Kunden

© Ivan Kruk / adobe.stock.com

Klauseln in Mobilfunkverträgen, die die nachträgliche Freischaltung von kostenpflichtigen Datenpaketen ohne Zustimmung des Kunden erlauben, sind unzulässig.

Der Mobilfunkanbieter Vodafone behielt sich in Tarifbeschreibungen und Preislisten eine sogenannte „Datenautomatik“ vor. Das funktioniert dem Grunde nach wie folgt: Ist das im gebuchten Tarif festgelegte Highspeed-Datenvolumen verbraucht, wird bis zu drei Mal im Monat ein kostenpflichtiges Datenpaket dazu gebucht. Der Vorgang geschieht ohne Zustimmung des Kunden, er wird darüber lediglich per SMS informiert. Ob er dem insgesamt widersprechen oder die einzelnen Zubuchungen ablehnen kann, ist unklar. Zudem behalten sich die Provider vor, dem Kunden automatisch eine andere Datenoption für den kommenden Monat einzurichten.

Verbraucherschützer sahen in dieser Datenautomatik-Klausel eine unzumutbare, nachträgliche Vertragsänderung. Die AGB benachteiligen Verbraucher in unangemessener Weise durch die einseitige Vertragsänderung. Zudem müssen Kunden ohne ausdrückliche Vereinbarung zusätzliche Kosten bezahlen. Vodafone wurde erfolglos abgemahnt und daraufhin verklagt.

Das Landgericht Düsseldorf stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer. Das Gericht sah in den Klauseln einen Verstoß gegen den Grundsatz, dass Nebenleistungen oder sonstige Zusatzentgelte nur mit Zustimmung des Verbrauchers Vertragsbestandteil werden können.

Dadurch sollen Kunden vor nicht gewollten rechtlichen Bindungen geschützt werden – etwa davor, dass sie, obwohl sie sich bewusst für den günstigeren Vertrag entschieden haben, durch eine automatische Zubuchung in der Summe sogar mehr bezahlen als in einem höherwertigen Tarif. Zudem bleibt unklar, wie genau der Kunde die Zubuchung ablehnen kann.

Fazit: Die nachträgliche automatische Erweiterung der vertraglichen Leistungen eines Mobilfunktarifs ist unzulässig. Teure Zusatzleistungen könnten nicht ohne Kundenzustimmung Vertragsbestandteil werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 14. 12. 2016, 12 O 311/15; n. rk.

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