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Geschäftsführerverträge: Was bei einer GmbH beachtet werden muss

Geschäftsführer 18. Februar 2015
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© UBER IMAGES / fotolia.com

Geschäftsführer einer GmbH unterscheiden sich in ihren Rechten und Pflichten juristisch gesehen von Geschäftsführern anderer Unternehmensformen. Zu beachten gibt es nicht nur spezielle Regelungen im Arbeits- und Steuerrecht.

Deshalb sollten Unternehmen darauf achten, dass diese Unterschiede auch entsprechend im Dienstvertrag berücksichtigt werden. Andernfalls droht bei einem späteren Streitfall juristischer Schiffbruch.

GmbH-Geschäftsführer gelten juristisch nicht als Arbeitnehmer

In der Regel arbeitet ein Geschäftsführer mindestens so viel wie seine Angestellten, nimmt ebenso Urlaub und bezieht auch im Krankheitsfall sein Gehalt. Theoretisch gilt das jedoch nicht für den Geschäftsführer einer GmbH – denn dieser ist im arbeitsrechtlichen Sinn keine Arbeitnehmer, weil dieser die Gesellschaft eher repräsentiert und vertritt. Ein Dienstvertrag für GmbH-Geschäftsführer muss deshalb diese und weitere Themen explizit und individuell regeln. Dazu gehört auch, dass Geschäftsführer einer GmbH darauf achten, dass ihre Aufwendungen für Kranken- und Rentenversicherung in irgendeiner Weise vergolten werden. Auch wenn er nicht als Arbeitnehmer gilt – Steuern zahlen muss auch er.

Was geschieht mit dem alten Arbeitsvertrag?

In den meisten Fällen wachsen spätere Geschäftsführer im eigenen Unternehmen. Bevor sie zum Geschäftsführer bestellt werden, besitzen sie meist einen Arbeitsvertrag als Angestellter des Unternehmens. Eine explizite Auflösung des alten Arbeitsvertrages ist aber nicht mehr nötig: Nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ist im Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrags auch die Aufhebung des bestehenden Arbeitsvertrags enthalten.

Fremdgeschäftsführer in einer GmbH

Bei Fremdgeschäftsführern handelt es sich um Geschäftsführer, die keine Geschäftsanteile des Unternehmens besitzen. Doch auch sie gelten nur im Ausnahmefall im arbeitsrechtlichen Sinn als Arbeitnehmer. Obwohl ein Fremdgeschäftsführer seine Existenz allein auf sein Gehalt gründet, genießt er wie andere Geschäftsführer kein Anrecht auf Kündigungsschutz. Das liegt vor allem daran, dass er juristisch wie andere Geschäftsführer nicht als Teil sondern als Repräsentant des Unternehmens gilt. Da ein Fremdgeschäftsführer sich aber unter anderem in den meisten Fällen durch eine die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern unterscheidet, benötigt er grundsätzlich einen anderen Arbeitsvertrag.