Billigkredite: Effektivzins gehört nicht in Fußnote
Eine Bank warb für einen Ratenkredit auf ihrer Internetseite mit »schon ab 2,69 %1eff. Jahreszins«. Dabei war der Zinssatz deutlich hervorgehoben. Die tatsächlichen Konditionen sowie ein typisches Kreditbeispiel waren dagegen in einer winzigen Fußnote versteckt. So erfuhr der Kunde nur, wenn er am Bildschirm ganz nach unten, gleichsam auf die nächste Seite, scrollte, dass beispielsweise der Effektivzins für einen Kredit mit 48 Monaten Laufzeit 5,99 % betrug – und damit mehr als doppelt so hoch war wie der in der Werbung dargestellte Zinssatz. Hiergegen ging der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor.
Zu Recht, wie das Landgericht Düsseldorf entschied. Nach der »Preisangabenverordnung« müssen die Banken sämtliche Konditionen (Effektivzins, Nettokreditbetrag, Sollzins und Laufzeit) angeben. Außerdem sind sie verpflichtet, ein repräsentatives Beispiel für eine Kreditvergabe aufzuführen. Beides ist hervorzuheben, also in »eindeutiger und auffallender Weise« darzustellen.
Die betroffene Bank hatte zwar alle Informationen aufgelistet, allerdings in einer Fußnote versteckt – in wesentlich kleinerer Schriftgröße als der Bestzinssatz und viel zu weit von diesem entfernt platziert.
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.3.2018, 12 O 222/17