Pflegeheimkosten: Angehörige haften bei Kostenübernahmeerklärung persönlich
Die Tochter einer Pflegeheimbewohnerin hatte beim Einzug ihrer Mutter in das Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Als die Mutter verstarb, betrugen die rückständigen Heimkosten ca. 5.600 Euro. Die sollte die Tochter jetzt zahlen.
Die weigerte sich allerdings mit der Begründung, sie habe die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Danach dürfe ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann fordern, wenn dies im Heimvertrag konkret so vereinbart sei. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reiche dafür nicht.
Das sah das Oberlandesgericht Oldenburg anders. Es entschied, dass die Tochter zahlen muss. Die Ausschlagung der Erbschaft ändere daran nichts. Hier gehe es schließlich nicht um einen Anspruch gegen die verstorbene Mutter. Es handele sich vielmehr um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Kostenübernahmeerklärung.
Auch einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sah das Gericht nicht als gegeben an. Die Erklärung sei keine Anlage zum Heimvertrag, sie sei als unabhängig vom Heimvertrag abgeschlossene Erklärung gültig. Im Übrigen schütze das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nur den Heimbewohner, nicht aber dessen Angehörige.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2016, Az. 4 U 36/16)
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