Laser-OP als notwendige Heilbehandlung
Bei einem Patienten war eine leichte Kurzsichtigkeit von - 0,5 bzw. - 0,75 Dioptrien diagnostiziert worden. Die behandelnden Ärzte empfahlen ihm eine sogenannte „LASIK“-Operation (Laserkorrektur am Auge). Die Krankenversicherung lehnte eine Kostenerstattung ab, da die Beeinträchtigung seiner Sehqualität so gering sei, dass man nicht von einer „Krankheit“ sprechen könne, sondern lediglich von einer „Unannehmlichkeit“.
Das Amtsgericht Schwabach sah dies anders: Nach Auffassung des Gerichts ist der Patient tatsächlich krank. Immerhin ist eine Abweichung von der Normalsichtigkeit gegeben, die der Korrektur durch eine Brille bedarf. Die LASIK-Operation kann die Fehlsichtigkeit lindern, wenn nicht sogar beheben. Daher fällt eine solche Operation auch unter den Begriff „medizinisch notwendige Heilbehandlung“.
Die Brille ist nur ein Hilfsmittel
Die Kosten für eine solche medizinisch notwendige Heilbehandlung muss die Krankenversicherung übernehmen. Sie darf ihn nicht auf die kostengünstigere Möglichkeit verweisen, eine Brille zu tragen. Denn eine Brille ist nur ein Hilfsmittel und stellt gerade keine Heilbehandlung dar. Es gibt auch keinen Grundsatz, dass nur die kostengünstigere Behandlung medizinisch notwendig ist.
(AG Schwabach, Urteil vom 27.1.2016, 2 C 1428/13)