Beihilfe: Kosten für Nasentropfen müssen bei chronischer Erkrankung übernommen werden
Ein Beamter aus dem Saarland hatte Beihilfe zu den Kosten für die ihm ärztlich verordneten Nasentropfen beantragt. Der Beamte litt wegen einer Nasenscheidewandverkrümmung an einem chronischen Schnupfen. Der Antrag wurde abgelehnt. Auch die Klage dagegen wurde erstinstanzlich abgewiesen. Begründung: Nach der Beihilfeverordnung des Saarlandes (BhVO) seien Aufwendungen für Arzneimittel zur Anwendung von Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten für volljährige Personen nicht beihilfefähig.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entschied zugunsten des Beamten. Dem Leistungsausschluss liege zugrunde, dass es sich bei einer Erkältungskrankheit bzw. einem grippalen Infekt in der Regel um kurz andauernde Erkrankungen handelt und die dabei gebräuchlichen Arzneimittel Kosten verursachen, die deshalb aus eigenen Mitteln zu tragen seien. Diese Erwägungen seien aber auf die im vorliegenden Fall bestehende Erkrankung des Beamten nicht übertragbar.
OVG Saarland, Urteil vom 8.6.2021, 1 A 204/19