Beihilfe für vorsorgliche Brustamputation
Bei der etwa 40-jährigen beihilfeberechtigten Beamtin wurde eine BRCA2-Genmutation festgestellt. Außerdem waren zwei Verwandte in direkter mütterlicher Linie an Brustkrebs erkrankt. Daher wurde sie als Hochrisikopatientin eingestuft, die mit einer 80 %-igen Wahrscheinlichkeit an Brustkrebs erkranken wird. Sie beantragte Beihilfe für eine vorsorgliche Brustdrüsenentfernung mit nachfolgender Rekonstruktion der Brust mittels Implantaten. Das Land Hessen lehnte ihren Antrag ab, da keine Krankheit vorliege. Trotzdem ließ sich die Beamtin operieren.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, das Land muss Beihilfe leisten, wenn eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne zu bejahen ist. Dazu muss das Gericht eine wertende Gesamtbetrachtung durchführen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren an den Verwaltungsgerichtshof Kassel zurückverwies.
Beihilfe setzt das Vorliegen einer Krankheit voraus. Krank ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst einmal nur, wer in seinen körperlichen und geistigen Funktionen beeinträchtigt ist. Eine Funktionsbeeinträchtigung liegt bei der Beamtin aber nicht vor, da sie (noch) nicht an Brustkrebs erkrankt ist.
Darüber hinaus nimmt das Bundessozialgericht eine Krankheit im beihilferechtlichen Sinn auch dann an, wenn die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung besteht. Die Folgen einer Brustkrebserkrankung sind so schwerwiegend, dass der Beamtin bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zugemutet werden kann, abzuwarten und sich auf Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken. Allerdings standen dem Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz zur Verfügung, weshalb der Verwaltungsgerichtshof Kassel den Sachverhalt noch weiter aufklären muss (BVerwG, Urteil vom 28.9.2017, Az. 5 C 10.16).