Unternehmertestament
- Sorgen Sie für den Notfall vor
- Benennen Sie schon jetzt Ihren Unternehmensnachfolger
Was bietet Ihnen dieses Unternehmertestament?
- Setzen Sie einen Unternehmensnachfolger oder andere Personen als Erben ein
- Möglichkeit der späteren Auswahl eines geeigneten Nachfolgers
- Vermachen Sie einzelne Gegenstände, wie etwa Autos, Grundstücke oder Wertpapiere
- Bestimmen Sie, wie Ihr letzter Wille durchgesetzt werden soll (sog. Testamentsvollstreckung)
- Verhindern Sie mit einer Schiedsklausel langjährige und öffentliche Prozesse um das Erbe
- Auf Wunsch Rechtswahlklausel zur Vermeidung der Anwendung ausländischen Rechts
- DSGVO-konform
So erstellen Sie Ihr Unternehmertestament
- Zeit sparend & einfach
Sie beantworten nur einige Fragen, Ihr Unternehmertestament wird erstellt und ist sofort einsetzbar. - Mehr Wissen
Profitieren Sie von nützlichen Praxistipps unserer Rechtsexperten und Top-Anwälte. - Unterschreiben & Fertig
Sie erhalten ein ausformuliertes und einsatzbereites Unternehmertestament in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word).
Video: So funktioniert Smartlaw
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Weitere Informationen zu diesem Unternehmertestament
Ein nicht vorhandenes oder falsches Unternehmertestament führt nach Ihrem Tode zu Blockaden und Stillstand bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen. Ihr Unternehmen kann dadurch nachhaltig gefährdet werden. Unser Unternehmertestament ist eine „Notfallvorsorge“, wenn Sie z.B. vor einem Krankenhausaufenthalt oder einer längeren Reise noch schnell das Wichtigste regeln wollen.
Damit das Testament wirksam ist, müssen Sie es lediglich noch einmal per Hand abschreiben und unterschreiben.
Um Ihre Nachfolge sicher zu gestalten, stellen wir Ihnen überdies hilfreiche Tipps zur Unternehmensnachfolge zur Verfügung. Diese finden Sie unter "So verwenden Sie Ihr erstelltes Dokument richtig und sicher" sowie als Anhang beim Ausdruck Ihres erstellten Testamentes.
1. Regelung der Unternehmensnachfolge schon zu Lebzeiten
Grundsätzlich sollten Sie die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten regeln. So kann die Übergabe Ihres Unternehmens auch in Teilschritten erfolgen, indem Sie z.B. zunächst nur einen Teil der Gesellschaftsanteile übertragen und die Geschäftsführung vorübergehend gemeinsam mit Ihrem Nachfolger ausüben. So können Sie dann auch noch „gegensteuern“, falls sich der von Ihnen auserwählte Nachfolger nicht bewährt.
2. Erteilen von Vollmachten
Stellen Sie unbedingt sicher, dass auch für den Fall Ihres vorübergehenden Ausfalls durch Krankheit oder Unfall vertraute Personen über wirksame Vollmachten verfügen. Diese Vollmachten sollten mindestens notariell beglaubigt sein, damit sie auch beim Handelsregister und Grundbuchamt einsetzbar sind. Zudem sollten die Vollmachten über den Tod hinaus Wirkung entfalten, damit dann auch bei Ihrem Tode in der Phase bis zur Eröffnung Ihres notariellen Testaments oder bei privatschriftlichen Testamenten bis zur Erteilung des Erbscheins Handlungsfähigkeit gegeben ist. Leider dauert auch bei unstrittigen Sachverhalten die Erteilung des Erbscheins durch die Nachlassgerichte oft mehrere Monate. In dieser Zeit wäre Ihr Nachfolger dann ohne Vollmacht nicht handlungsfähig.
3. Vermeiden von Erbengemeinschaften
Sie sollten möglichst vermeiden, dass Ihr Unternehmen an eine Erbengemeinschaft fällt, da die gesetzlichen Regelungen zur Erbengemeinschaft für die Führung eines Unternehmens vollkommen ungeeignet sind. Die Folgen sind dann oft Blockaden und Stillstand bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen.
4. Fremdgeschäftsführung
Sollten Ihre Kinder noch zu jung sein oder sollten Sie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehen können, wer für die Übernahme des Unternehmens geeignet ist, so sollten Sie unbedingt für den Fall Ihres plötzlichen Ausfalls durch eine passende Gesellschaftsstruktur eine Fremdgeschäftsführung durch einen geeigneten Mitarbeiter oder Berater ermöglichen. Einzelunternehmen sind dabei grundsätzlich keine geeignete Organisationsform für eine Fremdgeschäftsführung und ohnehin für die Nachfolge denkbar ungeeignet.
5. Bestimmung des geeigneten Nachfolgers
Die Bestimmung des geeigneten Unternehmensnachfolgers ist Ihre größte Herausforderung nach der Gründung Ihres Unternehmens. Wenn Ihre Nachkommen noch jung sind, ist die Auswahl regelmäßig aber noch gar nicht möglich. Es besteht daher oft der Wunsch, den geeigneten Nachfolger später nach dem Tode durch einen Dritten, z.B. den Ehegatten, einen Beirat oder einen vertrauten Berater bestimmen zu lassen. Dem steht allerdings § 2065 Abs. 2 BGB entgegen, wonach es verboten ist, die Bestimmung des Erben einem anderen zu überlassen. Eine solche Regelung wäre unwirksam. Eine Lösung bietet aber das sogenannte Bestimmungsvermächtnis gem. § 2151 BGB. Bei dieser Gestaltung wird das Unternehmen allen generell in Frage kommenden Personen per Vermächtnis zugewendet und angeordnet, dass z.B. der Testamentsvollstrecker zum geeigneten Zeitpunkt gem. § 2151 BGB bestimmt, wer von den Bedachten das Vermächtnis erhalten soll.
6. Steuerliche Auswirkungen
Sie sollten sich unbedingt von Ihrem Steuerberater zu den steuerlichen Auswirkungen beraten lassen. Insbesondere sollten Sie darauf achten, dass der Nachfolgeberechtigte auch Ihr (im Rechnungswesen der Gesellschaft geführtes) Privatkonto und Ihr Sonderbetriebsvermögen (zu denken ist insbesondere an betrieblich genutzte Grundstücke) erhält, damit diese Vermögenswerte nicht anderen Personen zufallen und dadurch ein nicht begünstigter Entnahmegewinn entsteht.
7. Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen
Jede erbrechtliche Regelung und jede vorweggenommene Erbfolge ist bei Vorhandensein von Pflichtteilsberechtigten durch die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen gefährdet. Die Rechtsprechung macht immer wieder deutlich, dass Gestaltungen zu Lasten von Pflichtteilsberechtigten sehr kritisch gesehen werden. Die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen kann gerade, wenn sich in Ihrem Nachlass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung befinden, die gewünschte Nachfolgeregelung durchkreuzen und den Fortbestand Ihres Unternehmens aufgrund eines unkontrollierten Liquiditätsabflusses für die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche gefährden. Der einfachste und allein sichere Weg der Abhilfe ist der Abschluss von auf Ihr Unternehmen oder Ihre Gesellschaftsbeteiligung gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichtsverträgen mit den Pflichtteilsberechtigten, die nicht nachfolgeberechtigt sein sollen. Zwar werden die Pflichtteilsberechtigten dann eine angemessene Abfindung fordern, diese ist jedoch kalkulierbar und kann durch eine Ratenzahlungsvereinbarung liquiditätsschonend ausgestaltet werden. Unter Umständen kann sich auch die lebzeitige Einräumung oder vermächtnisweise Zuwendung von stillen Beteiligungen an einem Einzelunternehmen bzw. von Unterbeteiligungen an einem Gesellschaftsanteil zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche anbieten.
8. Regelungen des Gesellschaftsvertrages
Sie müssen unbedingt prüfen, ob die Regelungen in Ihrem Gesellschaftsvertrag die von Ihnen in Ihrem Testament vorgesehenen Regelungen zur Unternehmensnachfolge zulassen. Andernfalls kommt es zu massiven Problemen bei der Umsetzung Ihres Testaments.
9. Berücksichtigung von Ansprüchen des Ehegatten
Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie auch die Zugewinn- und Pflichtteilsansprüche Ihres Ehegatten berücksichtigen. Hier bieten sich möglicherweise die Errichtung eines Ehevertrages oder die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichtes an.
10. Hinterlegung des Testaments
Um sicherzustellen, dass Ihr Testament im Erbfall zeitnah gefunden wird, bietet es sich an, das Testament gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht am Amtsgericht an Ihrem Wohnort zu hinterlegen. Ein Testament in der Schublade kann unter Umständen nicht aufgefunden werden oder sogar verschwinden. Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie hier.