Ehegattentestament
- Warten Sie nicht länger! Regeln Sie jetzt Ihren Nachlass!
- Dieses Testament ist auch als Berliner Testament einsetzbar
(zur gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben)
So funktioniert die Testamenterstellung
Erstellt in Zusammenarbeit mit:
Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA
Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Erbrecht,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Mediator
Vertragsversion 12.46
Zuletzt aktualisiert am 22.06.2017
Was regelt dieses Ehegattentestament?
- Individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, auch als Berliner Testament
- Verschiedene Regelungen zur gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten
- Einsetzung der gemeinsamen Kinder oder anderer Personen als Erben nach dem Tod beider Ehegatten
- Vermachen Sie einzelne Gegenstände, wie etwa Auto, Schmuck oder einen Geldbetrag
- Entscheiden Sie, wie Ihr letzter Wille durchgesetzt werden soll (sog. Testamentsvollstreckung)
- Verhindern Sie mit einer Schiedsklausel langjährige und öffentliche Prozesse um das Erbe
- Auf Wunsch Rechtswahlklausel zur Vermeidung der Anwendung ausländischen Rechts
Weitere Informationen zu diesem Dokument
Angaben, die Sie zur Erstellung benötigen
- Daten zu den Erben (Name, Geburtsdatum)
- Bei mehreren Erben: Erbquoten, diese können Sie z.B. mit dem Pflichtteil-Rechner berechnen
- Wer Ihre gesetzlichen Erben sind, können Sie mit der Erbfolgeprüfung herausfinden
Sie haben noch nicht alle Informationen zur Hand? Dann können Sie sich kostenlos registrieren und Ihr Ehegattentestament und andere Dokumente bis zur nächsten Bearbeitung zwischenspeichern.
Erstellen Sie jetzt Ihr individuelles Ehegattentestament
Wichtige Informationen zu diesem Ehegattentestament
Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie ein Testament errichten. Dieses gemeinschaftliche Testament ist für Ehepaare geeignet, die schnell ein Testament errichten und dabei das Wichtigste regeln wollen.
Wirksamkeit des Testamentes
Damit das Testament wirksam ist, muss lediglich einer von beiden Ehegatten den Text noch einmal per Hand abschreiben und unterschreiben. Der andere muss das Dokument dann darunter ebenfalls unterschreiben.
Sie können so z.B. ein sogenanntes Berliner Testament errichten. Darunter versteht man heute üblicherweise ein Testament, in dem sich beide Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und am Schluss die gemeinsamen Kinder die Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten werden. Das gemeinschaftliche Ehegattentestament wird nach einer Scheidung unwirksam.
Weiterhin bieten wir Ihnen spezielle Testamente für eingetragene Lebenspartner, Einzelpersonen, Geschiedene und Unternehmer. Wenn Sie unsicher sind, welches Testament für Sie das Richtige ist, empfehlen wir Ihnen unseren Ratgeber-Dialog zur Testamentsauswahl
Erstellen Sie Ihr individuelles Ehegattentestament
Das sollten Sie bei der Erstellung Ihres Testaments beachten
Handschriftliches Testament
Das Testament ist komplett von einem Ehegatten handschriftlich zu schreiben und dann, unter Angabe von Ort und Datum, am Ende des Testaments mit vollem Namen zu unterschreiben. Der andere Ehegatte muss sodann unter dem Text des Testaments mit unterschreiben. Andernfalls ist das Testament unwirksam. Die einzelnen Seiten sind zu nummerieren und so zusammenzuheften, dass nachträglich keine Seiten mehr ausgetauscht werden können. Um Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob das Testament wirklich von den Ehegatten persönlich errichtet wurde, bietet sich die Errichtung vor einem Zeugen an. Wirksamkeitsvoraussetzung ist das aber nicht.
Vorteile einer notariellen Beurkundung
Noch effektiver können Sie Streit über die Echtheit des Testaments und Ihre Testierfähigkeit vermeiden, wenn Sie das Testament durch einen Notar beurkunden lassen. Übergeben Sie hierfür einfach einem Notar Ihrer Wahl den Text des Testaments, damit dieser den Text entsprechend in seine Urkunde übernehmen kann. Ein notarielles Testament hat auch den Vorteil, dass dann regelmäßig kein Erbschein mehr benötigt wird und Ihre Erben daher schnell handlungsfähig sind. Es fallen dann zwar Beurkundungsgebühren an, dafür müssen Ihre Erben dann aber keinen Erbschein beantragen und sparen hierfür die Notar- und Gerichtsgebühren. Wirksamkeitsvoraussetzung ist die notarielle Beurkundung nicht.
Gestaltung als Berliner Testament
Unter einem Berliner Testament versteht man heute üblicherweise ein Testament, in dem sich beide Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und am Schluss die gemeinsamen Kinder die Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten werden. Historisch betrachtet handelte es sich bei dem Berliner Testament um eine andere Konstruktion. Dabei setzten sich die Ehegatten gegenseitig zu Vorerben ein und die gemeinsamen Kinder wurden beim Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten dessen Erben und gleichzeitig Nacherben des zuerst verstorbenen Ehegatten. Auch diese Möglichkeit ein Testament zu errichten ist hier gegeben.
Erbquoten
Bei mehreren Erben müssen die einzelnen Erbquoten immer zusammen ein Ganzes, also 1/1 ergeben.
Deutsche Staatsbürgerschaft
Grundsätzlich können Sie auch dann, wenn Sie nicht deutscher Staatsbürger sind, ein Testament nach deutschem Recht errichten. In diesem Fall sind aber besondere Regeln zu beachten, insbesondere dann, wenn sich ein Teil Ihres Vermögens im Ausland befindet. Aus diesem Grund kann das hier erstellte Testament derzeit nur von deutschen Staatsbürgern sicher verwendet werden. Das Testament enthält daher standardmäßig die Angabe, dass die Testierenden deutsche Staatsbürger sind. Wenn Sie als deutscher Staatsbürger Vermögenswerte im Ausland haben, können für diese Vermögenswerte Sonderregeln gelten, die in dieser Testamentsvorlage nicht berücksichtigt werden. Lassen Sie sich bitte hierzu unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.
Regelungen in Gesellschaftsverträgen
Falls Sie über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen verfügen, müssen Sie unbedingt prüfen, ob die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen die von Ihnen in Ihrem Testament vorgesehenen Regelungen zulassen. Die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen gehen nämlich grundsätzlich vor und machen die Regelungen in Ihrem Testament bei einem Verstoß möglicherweise unwirksam oder undurchführbar. Lassen Sie sich bitte bei Zweifeln unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.
Widerruf von zuvor errichteten Testamenten
Falls Sie oder Ihr Ehegatte bereits zuvor ein Einzeltestament errichtet haben, kann dieses jederzeit durch ein neu verfasstes Testament widerrufen werden. Das hier errichtete Testament enthält daher standardmäßig einen solchen Widerruf. Sollten Sie jedoch bereits ein gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen Erbvertrag errichtet haben, kann das Testament bzw. der Erbvertrag nur von beiden Ehegatten bzw. allen Vertragsschließenden gemeinschaftlich aufgehoben werden. Für die Aufhebung eines Ehegattentestaments ist es grundsätzlich ausreichend, wenn Sie z.B. ein neues gemeinschaftliches Testament errichten. Der einseitige Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments ist nur zu Lebzeiten der Ehegatten möglich und bedarf der notariellen Beurkundung sowie des Zugangs beim anderen Ehegatten. Erbvertragliche Bestimmungen können einseitig weder aufgehoben noch abgeändert werden, es sei denn, diese Bindung wurde durch gegenständliche Beschränkung, Rücktrittsvorbehalt und andere individuelle Klauseln gemindert. Falls Sie bereits einen Erbvertrag oder Ehegattentestament geschlossen haben, lassen Sie sich bitte unbedingt von einem Erbrechtsspezialisten beraten.
Verträge zugunsten dritter
Bitte beachten Sie, dass sich ein Erwerb auf Grund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere von Sparguthaben, Lebensversicherungen oder Bausparverträgen, grundsätzlich außerhalb des Erbrechts vollzieht. Diese Zuwendungen können außerhalb des Nachlasses auf den Berechtigten übergehen und werden von erbrechtlichen Anordnungen nicht erfasst. Bezugsberechtigungen sind daher zu überprüfen um etwa erforderliche Anpassungen vorzunehmen. Bei Lebensversicherungen bedarf eine Änderung der Bezugsberechtigung in der Regel zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Anzeige an den Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls.
"Altersgrenzen" bei der Errichtung eines Testements
Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres sind Sie grundsätzlich uneingeschränkt testierfähig, d.h. Sie können wirksam ein Testament errichten. Ab 16 Jahren dürfen selbst Minderjährige grundsätzlich ein Testament errichten, eine Erlaubnis der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters ist dafür nicht notwendig. Zu beachten ist allerdings, dass Minderjährige ab 16 Jahren nur eingeschränkt testierfähig sind. Das bedeutet, dass ihr Testament notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu sein.
Hinterlegung des Testaments
Um sicherzustellen, dass Ihr Testament im Erbfall zeitnah gefunden wird, bietet es sich an, das Testament gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht am Amtsgericht an Ihrem Wohnort zu hinterlegen. Ein Testament in der Schublade kann unter Umständen nicht aufgefunden werden oder sogar verschwinden. Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie hier.