Vertrag Gesellschafter-Geschäftsführer
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) Anteile an der Gesellschaft hält, für die er tätig ist, sollte auf einen entsprechenden Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag nicht verzichtet werden. Denn bei einer Betriebsprüfung drohen Probleme, wenn der Vertrag nicht vorgelegt werden kann.
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Was regelt dieser Vertrag?
- Geeignet für Geschäftsführer, die Geschäftsanteile an der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) besitzen
- Der Geschäftsführervertrag kann unbefristet oder befristet gestaltet werden
- Zusätzlich zur Vergütung kann eine vom Umsatz abhängige Tantieme vereinbart werden
- Ein Wettbewerbsverbot oder eine Dienstwagenregelung kann aufgenommen werden
- Sie erhalten einen ausformulierten und einsatzbereiten Geschäftsführervertrag in den Dateiformaten PDF und DOCX (zur einfachen Bearbeitung, z. B. mit Microsoft Word)
- DSGVO-konform
Warum Smartlaw?
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Und wenn es ein neues Urteil gibt? Kein Problem! Wir überwachen für Sie die aktuelle Rechtsprechung und informieren Sie, wenn Ihr Vertrag betroffen sein sollte.
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Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag
Vertrag für Gesellschafter-Geschäftsführer
Hält der Geschäftsführer Anteile an dem Unternehmen?
Es muss zwischen zwei Arten von Geschäftsführern unterschieden werden:
- Geschäftsführer, die zugleich Anteile des Unternehmens halten und somit Gesellschafter der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sind (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer) - für sie ist dieser Vertrag anwendbar.
- Geschäftsführer ohne eigene Beteiligung - sie werden als Fremdgeschäftsführer bezeichnet. Für sie gelten andere Regelungen, die Sie im Fremdgeschäftsführervertrag treffen können.
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Arbeitnehmer der GmbH?
Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sind arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer einzustufen. So sind zahlreiche Themen des Anstellungsvertrags nicht gesetzlich geregelt, wie z. B. die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die Pflichten des Geschäftsführers sind deutlich weitreichender. Der Vertrag wird deshalb auch als Dienst- oder Anstellungsvertrag bezeichnet und nicht als Arbeitsvertrag. Das Unternehmen für das der Geschäftsführer tätig ist, wird in diesem Zusammenhang als Dienstgeber bezeichnet.
Besteht bei Geschäftsführern eine Sozialversicherungspflicht?
Obwohl der Gesellschafter-Geschäftsführer rechtlich nicht als Arbeitnehmer einzustufen ist, kann er im Sinne des Sozialversicherungsrechts abhängig beschäftigt sein. Dann unterliegt seine Vergütung wie bei Arbeitnehmern der Sozialversicherungspflicht zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung und er ist gesetzlich unfallversichert. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen vom Dienstgeber - also der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) - einbehalten und zusammen mit den eigenen Anteilen zur Sozialversicherung abgeführt werden.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig, wenn er mindestens 50 % der Anteile an dem Stammkapital der Gesellschaft hält. Es kommt jedoch stets auf alle Umstände des Einzelfalls an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich nicht abhängig gegenüber der Gesellschafterversammlung und damit nicht sozialversicherungspflichtig ist.
Unser Tipp: Sie können durch einen Antrag den sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die Deutsche Rentenversicherung oder den gesetzlichen Krankenversicherungsträger feststellen lassen.
Der Gesellschafterbeschluss
Der Geschäftsführervertrag regelt ausnahmslos das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers mit den Rechten und Pflichten des Geschäftsführers als Angestellter der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt). Um den Anstellungsvertrag wirksam abzuschließen, muss, am besten nach Aushandlung der Vertragsbedingungen und vor der Unterzeichnung, ein Gesellschafterbeschluss gefasst werden.
In diesem Beschluss sollte auch eine natürliche Person bevollmächtigt werden, die den Vertrag für das Unternehmen unterzeichnet. Ist keine Person bevollmächtigt, müssen alle Gesellschafter den Vertrag unterschreiben oder der Vertragsschluss muss nachträglich von der Gesellschafterversammlung mit einem Beschluss genehmigt werden, damit der Geschäftsführervertrag wirksam ist.
Achtung: Das Amtsverhältnis des Geschäftsführers wird durch die sogenannte Bestellung als Geschäftsführer, ebenfalls durch einen Gesellschafterbeschluss und die Annahme dieser Bestellung durch den Geschäftsführer, begründet. Ab der Annahme des Geschäftsführers ist die Bestellung wirksam, muss aber auch noch bei dem zuständigen Handelsregister angemeldet werden. Dazu erhalten Sie bei Smartlaw auch das entsprechende Dokument.
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