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Nachtaktiven Mietern darf gekündigt werden

Vermieten von Wohnraum & Garage 15. Juli 2016
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Nachtaktiven Mietern darf gekündigt werden

© frenzelll / fotolia.com

Mietern, die nachts ohne Rücksicht auf ihre Mitbewohner herumpoltern, darf gekündigt werden, wenn sie nicht willens sind, ihr Verhalten zu ändern.

Das Landgericht Köln hatte über eine fristlose Kündigung zu entscheiden und erklärte diese für rechtens. Dass es so weit kommen konnte, hatte sich die Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus selbst zuzuschreiben. Unter anderem hörte sie gerne laute Musik - bevorzugt nachts. Eine Abmahnung durch den Vermieter änderte daran nichts.

Auch sonst war die Dame nachts besonders munter - vom Türenzuschlagen, Staubsaugen bis hin zum Wäschewaschen. Als sie einmal nachts gegen halb zwei mit einem Koffer durch das Treppenhaus polterte, kam es zudem zu einer lautstarken Auseinandersetzung mit einem Mitbewohner. Um das Maß voll zu machen, warf sie wiederholt Gegenstände auf die Terrasse der Wohnung unter ihr: Knochen, Salat, Federn und Tonscherben. Auch hierfür war sie vom Vermieter bereits erfolglos abgemahnt worden.

Kündigung auch ohne Hausordnung rechtens

Das reichte dem Gericht, um die Kündigung durchgehen zu lassen - auch ohne Hausordnung, die eine Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr vorsieht. Es versteht sich von selbst, dass ein Mieter nicht die Bewohner des ganzen Hauses nach Belieben wach halten darf.

Entscheidend ist aber in solchen Fällen, dass wie hier die Nachbarn nicht nur einmalig, sondern immer wieder nachhaltig gestört wurden.

(LG Köln, Urteil vom 15.4.2016, Az. 10 S 139/15)