Checkliste zur GmbH-Gründung
Das Ziel des Gründungsverfahrens ist die Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister, denn nur durch diese Eintragung entsteht die Gesellschaft. Aber auch nach der Eintragung müssen noch weitere Verfahrensschritte bei der Unternehmensgründung beachtet werden. Die folgende Liste soll einen kurzen Überblick über die notwendigen Schritte der Gründung einer GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt) geben. Der Liste beschränkt sich auf den Fall der Bargründung einer Gesellschaft.
1. Anfrage bei der IHK oder der Handwerkskammer
Am Anfang jeder Gesellschaftsgründung stehen immer der Unternehmensgegenstand und der Name des Unternehmens im Vordergrund. Insbesondere die Festlegung des Tätigkeitsfeldes eines Unternehmens ist für den weiteren Gründungsvorgang notwendig. Zudem hat diese Festlegung auch erhebliche Auswirkungen auf die einzelnen Schritte des Gründungsvorgangs. Daher sollte bei der Industrie und Handelskammer (IHK) bzw. bei der Handwerkskammer eine formlose Anfrage im Hinblick auf den Unternehmensnamen und den Unternehmensgegenstand gemacht werden. Die IHK und die Handwerkskammer geben eine unverbindliche Auskunft darüber, ob der Name zulässig ist bzw. ob der Unternehmensgegenstand durch das Gewerbeamt genehmigt werden muss. Diese Verfahrensweise empfiehlt sich, weil die Praxis der Registergerichte nicht immer einheitlich ist.
2. Erstellung des Gesellschaftsvertrages und Bestellung des Geschäftsführers
Nächster wichtiger Schritt im Gründungsverfahren ist die Erstellung des Gesellschaftsvertrages (wird auch als Satzung bezeichnet). Der Gesellschaftsvertrag stellt die Grundlage für das Unternehmen dar. Er legt die Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern fest. Die Erstellung des Gesellschaftsvertrages sollte daher besonders sorgfältig vorgenommen werden.
Einen Gesellschaftsvertrag für eine GmbH-Gründung können Sie hier erstellen. Einen Gesellschaftsvertrag für eine UG (haftungsbeschränkt) finden Sie hier. Weiterhin bieten wir Ihnen einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft.
Geschäftsführer-Verträge bieten wir sowohl für Gesellschafter-Geschäftsführer als auch für Fremdgeschäftsführer an.
3. Ggf. Gesellschaftervereinbarung festlegen
Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern (oder mit Dritten) außerhalb des Gesellschaftsvertrages. Gegenstand einer solchen Vereinbarung können z. B. sein: Exitregelungen, Regelungen hinsichtlich zustimmungsbedürftiger Geschäfte, Wettbewerbs- und Abwerbeverbote. Sie sind als vertrauliche Vereinbarungen einzuordnen, weil sie nicht im Handelsregister veröffentlicht werden müssen.
Für eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) können Sie hier eine Gesellschaftervereinbarung erstellen.
4. Erstellung der Gesellschafterliste
Die Gesellschafterliste ist ein notwendiger Bestandteil der Anmeldeunterlagen für das Handelsregister und sollte vor dem Gang zum Notar erstellt werden. Ohne eine entsprechende Gesellschafterliste unterbleibt die Eintragung in das Handelsregister.
5. Konto einrichten
Errichtung eines Geschäftskontos bei einer Bank und Einzahlung des Stammkapitals. Vorlage eines Einzahlungsbelegs beim Notar.
6. Aufstellung einer Eröffnungsbilanz
Lesen Sie hierzu unseren Artikel »In 5 Schritten zur Eröffnungsbilanz« oder besuchen Sie direkt die Produktseite Eröffnungsbilanz, um weitere Informationen zu erhalten.
7. Genehmigung des Gewerbeamtes VOR der Eintragung in das Handelsregister nur im Ausnahmefall
Grundsätzlich ist die Genehmigung des zuständigen Gewerbeamtes keine Voraussetzung mehr für die Eintragung in das Handelsregister. Lediglich für gewisse Bereiche – insbesondere den Finanzbereich, z. B. Finanzdienstleistungsunternehmen – ist eine Genehmigung vor der Eintragung in das Handelsregister notwendig.
8. Stamm- bzw. Mindesteinlage einzahlen
Nicht vergessen: Die Versicherung des Geschäftsführers über die Erbringung der Stamm- bzw. Mindesteinlage bei der Bank sowie die Versicherung des Geschäftsführers, dass keine Umstände vorliegen, die der Bestellung entgegenstehen.
9. Der Gang zum Notar
Der Notar muss den Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden und die Anmeldeunterlagen für das Registergericht notariell beglaubigen. Der Notar trägt alle Unterlagen und Informationen zusammen und übermittelt diese an das zuständige Registergericht.
10. Anmeldung beim Handelsregister.
Zuständig ist das Amtsgericht als Registergericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Hier finden Sie die Erstanmeldung für die Handelsregistereintragung einer Bargründung
11. Anmeldung des Gewerbes
(Regelfall) Anmeldung des Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt. Ggf. müssen weitere Genehmigungen bei anderen Aufsichtsbehörden wie z. B. dem Bauamt eingeholt werden.
12. Anmeldung beim Finanzamt
Aus Steuergründen muss die Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Das Finanzamt vergibt daraufhin eine Steuernummer.
13. Umsatzsteuernummer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
14. Betriebsnummer beantragen
Mit der Einstellung der ersten Beschäftigten muss das Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer beantragen.
15. Anmeldung bei Krankenkasse & Berufsgenossenschaft
Sofern Arbeitnehmer vorhanden sind, muss das Unternehmen bei der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft angemeldet werden.
16. Steuerberater oder Buchprüfer beauftragen
Beauftragung eines Steuerberaters oder Buchprüfers, wenn keine ausreichenden Kenntnisse im kaufmännischen Bereich vorhanden sind. Häufiger Irrtum: Die laufenden Kosten für die Unterhaltung des Geschäftsbetriebes der UG (haftungsbeschränkt) oder der GmbH (wie z. B. steuerliche Pflichten oder die Kosten für die Bilanzierung) sind identisch.
17. Versicherungen
Freiwillige Versicherungen, um das Schadensrisiko zu senken, abschließen und den Rundfunkbeitrag anmelden.