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Vorgetäuschte Modernisierung: Wann der ausgezogene Mieter Schadensersatz verlangen kann

Mieten & Wohnen 13. September 2019
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HNFOTO / stock.adobe.com

Kündigt ein Vermieter seinem Mieter eine umfangreiche Modernisierung an und zieht dieser daraufhin aus, macht sich der Vermieter schadensersatzpflichtig, wenn es nicht zur Modernisierung kommt. Aber nur bei betrügerischer Absicht.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter angekündigt, die Wohnung modernisieren zu lassen – verbunden mit einer entsprechenden Mieterhöhung. Der Mieter machte daraufhin von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch. Er suchte sich mithilfe eines Maklers eine neue Wohnung und zog um. Später erfuhr der Mieter, dass nur ein Teil der angekündigten Arbeiten durchgeführt wurde. Er schloss daraus, dass die weiteren Arbeiten im Ankündigungsschreiben lediglich vorgetäuscht waren, um ihn zur Kündigung zu bewegen. Er verklagte deshalb seinen Ex-Vermieter auf Schadenersatz. Der Vermieter verwies jedoch auf Witterungseinflüsse und Personalengpässe, die zu den Verzögerungen geführt hätten.

Vor dem Amts- und dem Landgericht hatte der Mieter keinen Erfolg. Auch mit der Revision vor dem Bundesgerichtshof konnte er sich nicht durchsetzen. Die Karlsruher Richter bestätigten zwar, dass Mieter grundsätzlich im Fall einer vorgetäuschten Modernisierung einen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter haben. Im vorliegenden Fall sah das Gericht aber keine Täuschung des Mieters. Die vom Vermieter angegebenen Gründe für eine Verzögerung seien nachvollziehbar. Dass die noch nicht ausgeführten Maßnahmen nachgeholt würden, hielten die Richter für glaubhaft.

Dies sei schon dadurch belegt, dass das hierfür benötigte Baumaterial bereits eingekauft wurde.

(BGH, Urteil vom 30.5.2017, Az. VII ZR 199/16)