Unwirksame Klausel im Mietvertrag: Verwaltungspauschale darf nicht extra verlangt werden
Ein 2015 geschlossener Wohnungsmietvertrag enthielt eine Klausel, nach der eine Verwaltungskostenpauschale von monatlich 34,38 Euro zu zahlen war. Der Mieter hielt diese Pauschale für unzulässig und erhob schließlich Klage auf Rückzahlung der bisher geleisteten Pauschalen. Das Landgericht Berlin gab dem Mieter in zweiter Instanz recht und sprach ihm einen Anspruch auf Rückzahlung zu.
In der Begründung hieß es, dass die Klausel unwirksam ist. Über die Grundmiete hinaus dürften nur pauschale oder abrechnungsfähige Betriebskosten vom Mieter verlangt werden. Verwaltungskosten würden nicht dazu zählen.
Da nützte es der Vermieterin nichts vorzutragen, dass es sich bei der Klausel zur Verwaltungskostenpauschale lediglich um einen Hinweis auf die interne Kalkulation der Grundmiete handele. Das sah das Gericht anders. Es ging vielmehr davon aus, dass noch nicht erfasste Zusatzkosten auferlegt werden sollten. Schließlich habe die Vermieterin die Verwaltungskostenpauschale im Mietvertrag zusätzlich und in Abgrenzung zu den ebenfalls ausdrücklich bezifferten Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen ausgewiesen. Hinzu kam, dass sie die Kaution bestehend aus drei Grundmieten unter Ausschluss der Verwaltungskostenpauschale ermittelt hatte.
(LG Berlin, Urteil vom 12.10.2017, Az. 67 S 196/17)