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Unklare Schönheitsreparaturklausel geht zulasten des Vermieters

Mieten & Wohnen 8. Februar 2021
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auremar / stock.adobe.com

Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen sind oft samt und sonders unwirksam, weil die Klausel missverständlich bzw. nicht eindeutig genug ist. Das geht zulasten des Vermieters, sodass der Mieter am Ende gar nicht renovieren muss.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Auszahlung der Mietkaution beim Auszug eines Mieterpaares Mieters. Diese hielt die Vermieterin zurück, weil die Mieter ihrer Meinung nicht renoviert hatten, obwohl sie vertraglich dazu verpflichtet waren. Schließlich waren die Mieter nach einer Klausel im Mietvertrag unter anderem für das "Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen" verantwortlich. Dieser Streichpflicht waren die Mieter tatsächlich nicht nachgekommen.

Das Amtsgericht Hamburg entschied dennoch zugunsten der Mieter. Die Mieter seien nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen. Die entsprechende mietvertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen sei insgesamt unwirksam. Durch die Formulierung der Mietvertragsklausel mache nicht hinreichend deutlich, dass das Streichen der Fenster nur von innen geschuldet ist. Die Unwirksamkeit der Klausel hätte der Vermieter laut Gericht nur verhindern können, wenn sich die Formulierung "von innen" hinter dem Wort "Außentüren" auch auf die Fenster beziehen würde.

AG Hamburg, Urteil vom 15.5.2020, 49 C 493/19