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Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen: Ja, aber nur zeitnah

Mieten & Wohnen 16. Dezember 2020
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VRD / stock.adobe.com

Mit schlechter Zahlungsmoral kann sich der Mieter eine Kündigung einhandeln. Aber nicht erst Jahre später. Vermietern, die mit der Kündigung allzu lange warten, unterstellt man, dass sie mit unpünktlichen Zahlungseingängen leben können.

Im Jahr 2017 hatte ein Wohnungsmieter in Leipzig seine Miete nicht immer ganz pünktlich gezahlt. Im Februar 2019 wollte der Vermieter den Mieter loswerden und nahm die verspäteten Mietzahlungen zum  Anlass,  eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen.

Es kam zum Räumungsprozess. Der ging zugunsten des Mieters aus. Das Landgericht Leipzig entschied, dass die außerordentliche und ordentliche Kündigung unwirksam waren. Die Tatsache, dass es im Jahr 2017 zu verspäteten Mietzahlungen gekommen war, rechtfertige die Kündigung im Februar 2019 nicht, weil zu spät. Mehr als eineinhalb Jahre nach verspäteten Zahlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Zwar könne eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung grundsätzlich ein Kündigungsgrund sein.

Diese Kündigung müsse aber in solchen Fällen zeitnah zu den Vertragsverstößen erfolgen. Bereits der Zeitablauf zwischen unpünktlicher Mietzahlung und Ausspruch der Kündigung zeige, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter offensichtlich zumutbar war.

LG Leipzig, Urteil vom 12.5.2020, 02 S 401/19