Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen: Ja, aber nur zeitnah
Im Jahr 2017 hatte ein Wohnungsmieter in Leipzig seine Miete nicht immer ganz pünktlich gezahlt. Im Februar 2019 wollte der Vermieter den Mieter loswerden und nahm die verspäteten Mietzahlungen zum Anlass, eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen.
Es kam zum Räumungsprozess. Der ging zugunsten des Mieters aus. Das Landgericht Leipzig entschied, dass die außerordentliche und ordentliche Kündigung unwirksam waren. Die Tatsache, dass es im Jahr 2017 zu verspäteten Mietzahlungen gekommen war, rechtfertige die Kündigung im Februar 2019 nicht, weil zu spät. Mehr als eineinhalb Jahre nach verspäteten Zahlungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Zwar könne eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung grundsätzlich ein Kündigungsgrund sein.
Diese Kündigung müsse aber in solchen Fällen zeitnah zu den Vertragsverstößen erfolgen. Bereits der Zeitablauf zwischen unpünktlicher Mietzahlung und Ausspruch der Kündigung zeige, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter offensichtlich zumutbar war.
LG Leipzig, Urteil vom 12.5.2020, 02 S 401/19