Eigenbedarfskündigung: Großneffe als Bedarfsperson nur im Einzelfall geeignet
Die Vermieter einer Wohnung kündigten ihrem Mieter wegen Eigenbedarf. Der Großneffe der Vermieter sollte einziehen. Das Familienverhältnis zum Großneffen sei sehr eng. Es komme ca. 10 mal im Jahr im Rahmen von Familientreffen zu Kontakten. Zudem unternehme man jährlich eine gemeinsame Bildungsreise. Der Großneffe lebte noch im Elternhaus.
Das alles überzeugte den gekündigten Mieter nicht. Er ließ es auf einen Räumungsprozess ankommen und hatte damit Erfolg. Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck erklärte die Eigenbedarfskündigung wegen mangelnder geeigneter Eigenbedarfsperson für unwirksam. Bei dem Großneffen handele es sich schließlich um keinen engen Familienangehörigen. Daher müsse über die verwandtschaftliche Beziehung hinaus ein besonders enger sozialer Kontakt oder eine solche persönliche Verbundenheit vorliegen. Der Vermietermüsse hier wenigstens moralisch zur Unterhaltsgewährung oder sonstigen Fürsorge verpflichtet sein, so dass sich daraus eine sittliche Verantwortlichkeit des Vermieters für den Wohnbedarf des Großneffen ergibt. Es müsse somit ein besonderes und herausgehobenes Näheverhältnis über die engen Familienbande hinaus vorliegen.
Gerade das sah das Gericht hier nicht als gegeben an. Die beschriebenen Kontakte wären nicht so eng, als dass von einer moralischen Verpflichtung der Vermieter speziell gegenüber dem Großneffen zur Versorgung von Wohnraum auszugehen ist. Es bestehe vielmehr innerhalb der ganzen Familie ein enger und herzlicher Kontakt und damit auch zum Großneffen. Das reiche aber nicht aus, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen.
AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 9.8.2019, 5 C 364/19