Auszug wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf: Kein Maklerkostenersatz, wenn Mieter Eigenheim kauft
Einem Berliner Mieter war 2012 wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Mithilfe eines Maklers erwarb der Mann eine Eigentumswohnung. Dafür verlangte der Makler fast € 30.000,- Provision. Weil der Vermieter die Wohnung, aus der er den klagenden Mieter wegen Eigenbedarfs trieb, tatsächlich aber nie nutzte, witterte der Ex-Mieter Verrat. Der Eigenbedarf sei vorgetäuscht gewesen. Das müsse der Vermieter büßen. In Form von Schadensersatz.
In einem weiteren Fall hatte ein Mieter aus dem Raum Stuttgart im Streit fristlos gekündigt. Ein vom Vermieter beauftragter Handwerker habe seinen Balkon ohne sein Einverständnis betreten. Über einen Makler kaufte er daraufhin an seinem 250 Kilometer entfernten Arbeitsort ein Einfamilienhaus. Auch dieser Mann wollte die Maklerkosten von gut € 13.000,- von seinem früheren Vermieter ersetzen lassen.
Beide Ex-Mieter hatten mit ihren Klagen keinen Erfolg in Karlsruhe. Denn laut BGH reichen etwaige Schadenersatzpflichten eines Vermieters nicht so weit. Beide Kläger hätten durch den Immobilienerwerb nicht nur ihren Besitzverlust ausgeglichen, sondern eine neue Stellung als Eigentümer eingenommen. Die Maklerkosten seien daher nicht mehr vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst.
Der Schaden müsse vielmehr in einem inneren Zusammenhang mit dem verletzten Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen. Und das sei bezüglich der Maklerkosten hier nicht der Fall. Bei einem Immobilienerwerb verfolge ein Mieter anderes Interesse als bisher, um seinen Wohnungsbedarf zu decken.
BGH, Urteile vom 9.12.2020, VIII ZR 238/18 und VIII ZR 371/18