Filesharing über den Familienanschluss: Eltern müssen petzen oder zahlen
Ein Elternpaar wurde wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von € 2.500,- sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 Euro in Anspruch genommen.
Über den Familien-Internetanschluss waren die Musiktitel des Albums „Loud“ von der Sängerin Rihanna illegal hochgeladen worden. Im Haushalt der 5-köpfigen Familie leben neben den Eltern noch drei volljährige Kinder. Diese haben jeweils eigene Rechner und haben über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss.
Die Eltern trugen im Prozess vor, eines ihrer Kinder habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Welches genau, wollten sie aber nicht preisgeben.
Der Bundesgerichtshof hatte hier zwischen dem Urheberrecht der Plattenfirma und dem Schutz der Familie abzuwägen. Es entschied die Haftungsfrage unter Berücksichtigung von Beweislastregeln wie folgt:
Die Plattenfirma muss grundsätzlich darlegen und beweisen, wer die Urheberechtsverletzung begangen hat. Das ist bei mehreren Anschlussnutzern schwierig bis unmöglich.
Deshalb hilft das Gesetz wie folgt weiter: Es wird vermutet, dass der Anschlussinhaber des Internetzuganges der Täter ist, sofern keine Dritten den Anschluss mitbenutzen können (z. B. Familienangehörige).
Diese Frage kann nur der Anschlussinhaber klären. Will er sich entlasten, muss er den Namen des möglichen Rechteverletzters nennen (sogenannte „sekundäre Beweislast“).
Das gilt selbst dann, wenn das eigene Kind der Täter ist. Nennt er den Namen nicht, macht er sich selbst schadensersatzpflichtig.
Hier haben die Eltern diese „sekundäre Beweislast“ nicht erfüllt. Obwohl sie wussten, welches ihrer drei Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hat, haben sie dessen Namen im Prozess nicht angegeben. Diese Angabe war ihnen jedoch zumutbar. Die Bekanntgabe des Täters bleibt dem Anschlussinhaber nur erspart, wenn er intensive Nachforschungen gegen Familienangehörige führen müsste. Offenbart jedoch eines der Kinder seine Täterschaft, ist dieses als Täter auch zu benennen.
Geben die Eltern die Identität der Kinder bekannt, haften diese, sofern sie als einsichtsfähig gelten (z. B. ab 13 Jahren). Die Eltern haften dafür in der Regel nicht.
Anders nur, wenn die Eltern keine Kenntnis vom konkreten Tathergang haben. Dann können weder sie als Anschlussinhaber noch das Kind als Täter zum Schadensersatz herangezogen werden. Schweigen über Internetaktivitäten kann hier also aus der Haftung heraushelfen. Wichtig: Es ist aber dringend davon abzuraten, einfach zu behaupten, den Täter nicht zu kennen. Damit begehen Sie einen Prozessbetrug!
BGH, Urteil vom 30. 3. 2017, I ZR 19/16