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Von der Vermögenssorge testamentarisch ausgeschlossene Mutter kann keine Erbausschlagung für ihr Kind erklären

Erben & Schenken 18. Dezember 2016
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Von der Vermögenssorge testamentarisch ausgeschlossene Mutter kann keine Erbausschlagung für ihr Kind erklären

© kwarner / fotolia.com

Wer als Erblasser keinen Zugriff eines Elternteils auf das vererbte Vermögen des Kindes wünscht, kann dies testamentarisch regeln. Dies kann der von der Vermögenssorge Ausgeschlossene nicht mittels Ausschlagung der Erbschaft verhindern.

Der nichteheliche Vater eines 2008 geborenen Kindes hatte die Vaterschaft anerkannt und teilte sich mit der Mutter das Sorgerecht für den Sohn. 2011 verfasste der Kindsvater ein Testament. Darin setzte er seine Schwester und das Kind als Erben zu je zur Hälfte ein. Zudem ordnete er eine Testamentsvollstreckung durch seine Schwester für den Fall an, dass das Kind bei seinem Tod noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben sollte. Der Kindsmutter entzog er die Befugnis, Vermögensgegenstände, die das Kind von ihm erbt, zu verwalten. Der Vater verstarb im Dezember 2013. Nach dem Tod des Mannes erklärte die Mutter für ihr Kind die Ausschlagung der Erbschaft. Offensichtlich spekulierte sie auf den Pflichtteilsanspruch ihres Sohnes ohne Einschränkung ihres elterlichen Vermögensverwaltungsrechts.

In der Folge mussten sich verschiedene Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof mit der Sache befassen. Der entschied zu Lasten der Mutter. Der BGH stellte fest, dass die Kindsmutter gar nicht berechtigt war, für ihr Kind die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Schließlich hatte der Erblasser in seinem Testament die Mutter von der Verwaltung des geerbten Vermögens ausgeschlossen. Das hat laut BGH auch den Ausschluss der Vertretungsbefugnis bezüglich der Erbausschlagung zur Folge. Nur ein vom Gericht eingesetzter Pfleger kann in solchen Fällen das Erbe für den Minderjährigen wirksam ausschlagen. Somit ist die Ausschlagungserklärung, welche die Frau im Namen des Kindes abgegeben hatte, unwirksam.

(BGH, Beschluss vom 29.6.2016, Az. XII ZB 300/15)

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