Urnenbestattung: Satzungsmäßige Ruhezeit von bloß zwei Jahren rechtmäßig
Die Friedhofssatzung der Kleinstadt Olching in Oberbayern sieht für Urnenbestattungen eine Ruhefrist von zwei Jahren vor. Eine Rechtsanwältin fand das zu kurz. Die Satzung verstoße sowohl gegen den postmortalen Würdeschutz als auch gegen das gesetzliche Gebot, mit Aschenresten so zu verfahren, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werde. Aschenreste hätten den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen. Für Erdbestattungen sieht die Satzung eine Ruhefrist von zwölf Jahren vorgesehen.
Es kam zum Normenkontrollverfahren. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof kam die Frau mit dieser Ansicht nicht durch. Es erklärte die Satzung für rechtens. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die nach zwei Jahren mögliche – und ebenfalls pietätvoll durchführbare ‑ Umbettung der Urne aus einer individuellen Grabstätte in ein anonymes Sammelgrab nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch. Hierin liege keine Herabwürdigung der Person. Das aus der Menschenwürde abzuleitende Gebot der Achtung der Totenruhe sei auch nicht verletzt. Bei der Umbettung der Urne werde nicht unmittelbar in die darin befindliche Asche eingegriffen. Das sei ein wesentlicher Unterschied zur Erdbestattung, bei der im Fall einer Umbettung ein noch nicht abgeschlossener Verwesungsprozess berührt sein könne. In Nachbarländern gebe es zudem sehr unterschiedliche Regelungen zum Umgang mit Urnen. das zeige, dass sich die Anschauungen hierzu in einem stetigen Wandel befinden.
(BayVGH, Urteil vom 31.1.2018, Az. 4 N 17.1197)