Testamentsauslegung: Bezeichnung als Haupterbe macht noch keinen Alleinerben
Ein in einem Testament als Haupterbe bezeichneter Mann beantragte einen Erbschein. Er sah sich als Alleinerbe. Allerdings war eine weitere im Testament bedachte Person damit nicht einverstanden. Sie begründete dies damit, dass laut Testament das Vermögen des Erblassers unter den insgesamt 10 genannten Personen aufteilt werden sollte – und zwar nach Quoten zwischen 5 und 20 Prozent. Sämtliche so bedachte Personen wurden dabei wiederholt als "Erben" bezeichnet. Die Sache ging vor Gericht.
Das Kammergericht Berlin entschied gegen den vermeintlichen Haupterben. Dieser sei neben den anderen Erben lediglich Miterbe geworden. Die Benennung als "Haupterbe" sei hier unerheblich. Bei der Auslegung eines Testaments komme es nicht allein auf den Wortlaut an. Entscheidend sei im konkreten Fall vielmehr, dass neben dem Antragsteller weitere Personen das Vermögen des Erblassers nach Quoten erhalten sollen.
KG Berlin, Beschluss vom 31.1.2018, 26 W 57/16