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Rechtsanwaltsgebühren: Testamentsentwurf darf nicht mehr als 190 Euro Beratungsgebühr kosten

Erben & Schenken 29. Mai 2018
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Rechtsanwaltsgebühren: Testamentsentwurf darf nicht mehr als 190 Euro Beratungsgebühr kosten

Photographee.eu / stock.adobe.com

Wer sich von einem Anwalt einen Testamentsentwurf anfertigen lässt, braucht keine am Vermögen orientierte Rechnung zu befürchten. Es wird nur eine Beratungsgebühr fällig, wenn keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. So der BGH.

Ein Rechtsratsuchender und sein Anwalt gerieten in Streit über die Frage, was der Rat kosten dürfe. Es ging um den Entwurf zweier miteinander korrespondierender Testamente.

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Der Mandant meinte, das Ganze dürfe allenfalls in Höhe einer auf 190 Euro gedeckelten Beratungsgebühr abgerechnet werden. Der Anwalt hielt eine am Gegenstandswert orientierte Geschäftsgebühr für einschlägig und verlangte 3.000 Euro. Im Rahmen der Auftragserteilung hatten der Anwalt und sein Mandant zwar keine Gebührenvereinbarung getroffen. Der Anwalt wies seinen Mandanten aber darauf hin, dass sich sein Honorar nach dem Gegenstandwert richtet. Es kam zum Prozess, den der Anwalt zunächst gewann. Im Urteil wurde zwischen einer reinen Beratungsgebühr und einer Geschäftsgebühr unterschieden:

Eine Beratungsgebühr entstehe „für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammen hängt.

Eine Geschäftsgebühr könne der Anwalt hingegen „für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages“ abrechnen.

Soweit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränke, dürfe der Anwalt keine Geschäftsgebühr abrechnen. Der Mandant ging dennoch bis zum BGH. Hier wollte man Vorinstanz nicht folgen. Begründung:

Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist eine Beratung, nicht als Betreiben eines Geschäfts und dementsprechend zu vergüten.

Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

BGH, Urteil vom 22.2.2018, IX ZR 115/17

Hätte der Anwalt mit seinen Mandanten bei Auftragserteilung eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen, hätte er sich den Ärger um sein Honorar gespart. Als mandant sollten Sie deshalb von vorneherein deutlich machen, dass Sie nur eine reine Beratung wollen. Dann kann Ihr Anwalt den Auftrag ablehnen und Sie sich den Gebührenstreit sparen.