Pflegende Tochter muss Geldzuwendungen nicht an Erben herausgeben
Eine Tochter hatte ihre schwerkranke Mutter, die bereits im Jahr 1983 einen Schlaganfall erlitten hatte und halbseitig gelähmt war, seit 2004 bei sich aufgenommen und gepflegt. Ende 2010 wechselte die Mutter in ein Pflegeheim, wo sie 2012 verstarb.
Alleinerbe der Verstorbenen wurde ihr Sohn. Der verlangte von seiner Schwester einen Betrag in Höhe von 7.100 Euro heraus. Diese Gelder hatte die Tochter der Erblasserin unstreitig in mehreren Teilzahlungen in der Zeit von Anfang 2010 bis Ende 2012 von ihrer Mutter erhalten. Ihr Bruder war der Überzeugung, dass seine Schwester die Beträge unrechtmäßig für sich behalten habe.
Schon vor dem Landgericht Konstanz kam er damit nicht durch. Auch in der nächsten Instanz sah es nicht gut für ihn aus. Das OLG Karlsruhe wies die Berufung gegen das erste Urteil zurück.
Für einen Teilbetrag der eingeklagten Summe in Höhe von 5.920 Euro, die die beklagte Schwester mittels von der Mutter unterzeichneter Schecks erhalten hatte, stellte das Gericht Folgendes fest: Dieses Geld durfte die Schwester behalten, weil sie einen handschriftlichen Vertrag mit ihrer Mutter aus dem Jahr 2005 vorlegen konnte. Danach sollte die Tochter von ihrer Mutter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 1.000 Euro erhalten. In einer weiteren Vereinbarung aus dem Jahr 2005 hatte die Mutter darüber hinaus ihrer Tochter zugesagt, dass sie das der Mutter zustehende Pflegegeld behalten dürfe.
Wegen der weiteren Geldbeträge sah das Gericht ebenfalls keinen Grund zur Rückerstattung. Dieses Geld war von der Tochter vom Konto der Mutter abgehoben worden und sollte der Mutter ausgehändigt werden. Dass dies tatsächlich geschehen war, sah das Gericht als erwiesen an. Es glaubte der Tochter. Die Richter konnten auch keine Anzeichen für ein unredliches Verhalten der Tochter erkennen.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.5.2017, Az. U 167/15)