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Keine Urnenumbettung, wenn Mindestruhezeit nicht eingehalten werden kann

Erben & Schenken 15. November 2019
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bibiphoto / stock.adobe.com

Soll die Asche eines Verstorbenen in einem schon genutzten Reihengrab nachträglich beigesetzt werden, geht dies nur, wenn die Ruhezeiten eingehalten werden können. Diese ergeben sich aus den jeweiligen Friedhofssatzungen der Gemeinden.

Zwischen der Tochter einer 2015 verstorbenen Frau und der Gemeinde Freudenburg kam es zum Rechtsstreit über die Umbettung der Urne mit der Asche der Mutter. Die Tochter wünschte die Umbettung der Urne in das Reihengrab ihres bereits 2004 verstorbenen Vaters. Dies wurde seitens der Gemeinde abgelehnt. Die Friedhofssatzung sehe für nachträglich beigesetzte Asche eine Mindestruhezeit von 15 Jahren bei der auf 25 Jahre begrenzten Nutzungsdauer vor. Diese könne hier um vier Monate nicht eingehalten werden.

Nach einem erfolglosen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid klagte die Tochter beim Verwaltungsgericht Trier. Zur Begründung trug sie dem Gericht vor, dass durch die in der Satzung festgelegten Fristen das postmortale Persönlichkeitsrecht missachtet wird. Zudem sei es eine Ungleichbehandlung, ihr die gewünschte Beisetzung unter Verweis auf eine Unterschreitung von vier Monaten zu verweigern. Denn die Abräumungen der Grabstätten erfolge tatsächlich zu wesentlich späteren Zeitpunkten, Das würde teils zu Liegezeiten von mehr als drei Jahren über der eigentlich festgelegten Mindestruhezeit führen.

Das überzeugte die Verwaltungsrichter nicht. Zum einen sei die von der Gemeinde angesichts eingeschränkter Platzkapazitäten bereits vor über 20 Jahren getroffene Grundentscheidung zulässig, auf dem Friedhof Freudenburg nur noch Reihengrabstätten zur Verfügung zu stellen. Es bestehe keine Rechtspflicht zur Einrichtung von Familiengrabstätten. Zum anderen verstoße weder die in der Satzung festgelegte Mindestruhezeit von 15 Jahren noch die nach oben begrenzte Gesamtnutzungsdauer von 25 Jahren gegen höherrangiges Recht. Die Mindestruhefrist von 15 Jahren sah das Gericht als angemessen und auch erforderlich an. So sei die Achtung des sittlichen Empfindens der Allgemeinheit sowie den Schutz der Totenruhe zu gewährleistet.

Auch die unterschiedslose Begrenzung der Höchstnutzungsdauer von 25 Jahren sei nicht grundrechtswidrig. Andernfalls würde die Erhöhung der Höchstnutzungsdauer die Grundentscheidung der Gemeinde, lediglich Reihengrabstätten vorzuhalten, aufheben und letztlich Familiengrabstätten mit längerfristigem Nutzungsrecht wiedereinführen. Darin liege wiederum die Gefahr, dass die Gemeinde wegen der beschränkten Platzkapazitäten ihre Pflicht, zumindest jedem Einwohner eine Reihengrabstätte zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommen kann.

(VG Trier, Urteil vom 24.5.2017, Az. 7 K 9781/16)