Hausratsvermächtnis macht Witwe nicht zur Alleinerbin
Ein verwitweter Mann hatte seine drei Enkeltöchter als Erbinnen eingesetzt. Als er ein viertes Mal heiratete, ergänzt er sein Testament handschriftlicher: „Außerdem verfüge ich, dass nach meinem Tode meine Ehefrau H. aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“. Die Ehefrau glaubte aufgrund dieser Testamentsergänzung, den gesamten Nachlass des Mannes beanspruchen zu können.
Das war ein Irrtum. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte fest, dass die Ehefrau nicht Erbin, sondern lediglich Vermächtnisnehmerin geworden ist. Sie dürfe sich als solche aus dem Hausrat des Erblassers Gegenstände aussuchen.
Denn während Vermächtnisnehmer von den Erben die Übertragung bestimmter Gegenstände verlangen könnten, erhielten Erben den Nachlass als Ganzes und ohne weiteres Dazutun mit dem Tod des Erblassers. Die Ehefrau sollte sich hier nur bestimme Dinge nehmen können. Schließlich hatte der Mann die Erbeinsetzung der Enkeltöchter nicht widerrufen. Zwar könnten auch Vermächtnisse im Einzelfall als sogenannte Supervermächtnisse den gesamten Nachlass ausmachen. Das hat der Großvater nach Ansicht der Richter im konkreten Fall aber nicht gewollt.
OLG Bamberg, Beschluss vom 6.5.2019, 3 W 16/19