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Hausratsvermächtnis macht Witwe nicht zur Alleinerbin

Erben & Schenken 23. August 2019
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Gina Sanders / stock.adobe.com

Wenn ein Erblasser verfügt, die Ehefrau dürfe sich aus seinem Besitz nehmen, was sie wolle, wird sie dadurch nicht Erbin des gesamten Nachlasses. Das gilt zumindest dann, wenn der Erblasser schon andere Personen testamentarisch bedacht hat.

Ein verwitweter Mann hatte seine drei Enkel­töchter als Erbinnen eingesetzt. Als er ein viertes Mal heiratete, ergänzt er sein Testament hand­schriftlicher: „Außerdem verfüge ich, dass nach meinem Tode meine Ehefrau H. aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“. Die Ehefrau glaubte aufgrund dieser Testamentsergänzung, den gesamten Nachlass des Mannes beanspruchen zu können.

Das war ein Irrtum. Das Oberlandesgericht Bamberg stellte fest, dass die Ehefrau nicht Erbin, sondern lediglich Vermächtnis­nehmerin geworden ist. Sie dürfe sich als solche aus dem Hausrat des Erblassers Gegenstände aussuchen.

Denn während Vermächtnisn­ehmer von den Erben die Übertragung bestimmter Gegenstände verlangen könnten, erhielten Erben den Nachlass als Ganzes und ohne weiteres Dazutun mit dem Tod des Erblassers. Die Ehefrau sollte sich hier nur bestimme Dinge nehmen können. Schließlich hatte der Mann die Erb­einsetzung der Enkel­töchter nicht widerrufen. Zwar könnten auch Vermächtnisse im Einzelfall als sogenannte Super­ver­mächtnisse den gesamten Nachlass ausmachen. Das hat der Großvater nach Ansicht der Richter im konkreten Fall aber nicht gewollt.

OLG Bamberg, Beschluss vom 6.5.2019, 3 W 16/19