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Bestattungsbeihilfe vom Sozialamt: Wann auch die Kosten für den Grabstein übernommen werden müssen

Erben & Schenken 17. August 2018
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Bestattungsbeihilfe vom Sozialamt: Wann auch die Kosten für den Grabstein übernommen werden müssen

J.Mühlbauer exclus. / stock.adobe.com

Wer für die Bestattung eines Angehörigen zuständig ist, diese allerdings nicht allein bezahlen kann, hat Anspruch auf Bestattungsbeihilfe vom Sozialamt. Zu den Kosten für eine würdige Beerdigung zählen auch die Kosten für einen Grabstein.


Eine Mutter hatte im Jahr 2010 eine Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter beim Sozialamt ihrer Stadt beantragt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von nicht ganz 5000 Euro für die Bestattungs- und Friedhofskosten. Im Januar 2014 beantragte die Frau nun die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3100 Euro und legte eine Rechnung für einen schon beschafften Grabstein in dieser Höhe vor.

Der Antrag wurde abgelehnt. Begründung: Es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der Grabstein sei zudem unverhältnismäßig teuer. Grabsteine könnten schon zu einem Preis von 300 Euro erworben werden. Es kam zum Prozess. Hier vertrat die Mutter die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich ist. Dies ergebe sich schon aus der Friedhofssatzung.

Das Sozialgericht Mainz gab ihr grundsätzlich recht und sprach der Frau 1.856,40 Euro zu. Denn zu den Bestattungskosten würden auch die Kosten eines einfachen Grabsteins zählen. Dabei seien religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten zu berücksichtigen. Maßstab seien die erforderlichen Beerdigungskosten für eine einfache, aber würdige Bestattung nach den örtlichen Verhältnissen. Allerdings hielt das Gericht den zugesprochenen Betrag für ausreichend.

SG Mainz, Urteil vom 26.6.2018, S 11 SO 33/15 

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