Arbeitgeber haftet für fehlerhafte freiwillige Auskünfte
Im April 2003 hatte ein Mitarbeiter eines städtischen Unternehmens an einer Betriebsversammlung teilgenommen, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Arbeitnehmer schloss daraufhin eine Betriebsrentenversicherung ab.
Der Mann ging 2014 in Ruhestand. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Aufgrund einer Gesetzesänderung Anfang 2004 muss er auf die Betriebsrente nun auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
Er verlangte deshalb Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Er argumentiert, er hätte vor Abschluss einer Direktversicherung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Beitragspflicht informiert werden müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
Die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Hamm bescheinigte dem Arbeitgeber, seine Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Das Bundesarbeitsgericht hatte das letzte Wort im Instanzenzug
Es urteilte, dem ehemaligen Angestellten steht kein Schadensersatzanspruch zu. Arbeitgeber haben keine generelle Pflicht, ihre Mitarbeiter über die auf Betriebsrenten fälligen Krankenkassenbeiträge aufzuklären. Sie müssen Vermögensinteressen ihrer Mitarbeiter nicht wahrnehmen.
Erteilt ein Arbeitgeber trotzdem freiwillig Auskünfte, müssen diese aber richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet er für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Informationen erleidet.
Im vorliegenden Fall liegt keine fehlerhafte Auskunft vor. Auf der damaligen Betriebsversammlung wurde über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet.
BAG, Urteil vom 18.2.2020, 3 AZR 206/18